Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
Seite
532
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Klima,

merfsomfeit werth. In beyden Fallen bezog sich dieVerletzung auf die Person; allein der Beleidigte suchtein jenem Rache, in diesem nur Schaden - Ersehung zuerhalten. So gar solche Mißhandlungen, die wir nachunsern heutigen Rechten für öffentliche, den Skat intet;essirende Verbrechen ansehen, z. B. Mordthaten,Beraubung, Straßenraub, Verstümmelung rc. wur-den bey den nordischen Völkern ehedem, aus gteidjccUrsache, nur als Privat-Klagen vor Gericht ge-bracht.

Auch die Eifersucht, eine Tochter der Empfindlich-keit, die einen so wichtigen Einfluß auf die Gesetzeorientalischer Völker hat, vermag in diesem Stücke beyden Bewohnern kalter Länder so wenig, daß der Ehe-bruch, der nach dem römischen Rechte ein öffemlichesVerbrechen ist, selbst nach den englischen Gesehen, diedoch vielleicht ihren Ursprung einem kältern Klima zuverdanken haben, dafür nicht gehalten C 7 ), sondern alseine Privat-Beleidigung ober geringereVergehung be-straft wird.

Die Furchtsamkeit, deren Einfluß auf die Geseh-gebung südlicher Völker so groß ist, kommt unter kal-ten Klimaten eben sowenig in Betrachtung. An stakt,daß die Gesehe in Persien und Indien darauf bedachtwaren, offenbaren Gewaltthätigkeiten durch die schärf-sten Straf-Mittel Einhalt zu thun ( 'J *), und heimli-chen Betrug kaum ihrer Aufmerksamkeit werth hielten,finden wir, daß die nördlichen Völker hierin ganz ent-gegen

(77) S. State Trials, Vol. 4 , wo lttött einen Beweis davon findenkann, daß man wegen Ehebruches vormahls eine reinliche An«kiaae in England gestaltet, und ihn als ein öffentliches Der«brechen deitrall hat.

<7*0 Die lömischen Gesetze bestraften den heimlichen Dieb mitdem doppelten, so wie den über der Tbak ergriffenen Dieb mitdem vierfachen Eisatze der gestohlnen Sache. Nach eben die-see Id.e erräl l das bü'ae-liehe Recht den Raub für eine straf»würdigere HanNung, als,.» gemeine» Dicbsiahl.