Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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Klima.

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mit einer geringen Buße; Verwundungen, mit einergrößer», bestraft. Eben so war es nach den salischenGesehen. Die longoba.roischen und alten sächsischenGesetze bestimmen für i, 2, und mehrere Schlage,nach Beschaffenhew der Anzahl, eine gewisse Genug-thuung. Ei'yelberr setzte für erlittenen Verlust desGehöres, für Quetschung, Durchstechung oder Ab-schneidung eines Ohres, für Verwundung der Nase,und des Mundes, und ähnliche Verletzungen des Lei-bes, eine vrrhältnißmäßige Schadloshaltung. DieGesetze Aifred's ( 9S ) enthalten fast dieselben Verordn-ungen. Auch auf Religions < Verbreche» pflegte mandiese Art der Schätzung anzuwenden. In dem dän-ischen Rechte finden wie sie ebenfalls. Mm, schließeindessen aus dieser Beschaffenheit der Strafen nicht,daß die nördlichen Völker auch nur im geringsten ohneGefühl der Ehre waren (^). Vielleicht hatten Schlä-ge darum, weil es unter einer beständig bewassneteltNation nicht selten dazu kam, in ihren Augen nichts be-schimpfendes (? 7 ), und wurden daher als bloße Privat-Beleidigungen durch Schaden-Ersetzung vergütet.Den Werth der Beleidigung des weiblichen Geschlech-tes berechnete mau auf ähnliche Art. Wer das Haupteiner Frauensperson niit Gewalt entblößte, bezahlte 50Solidos,- die Entblößung des Schenkels bis zum Knie,kostete noch einmahl so viel; und die Entblößung desKnies aufwärts, das Doppelte von der lehtern Sum-me. Man sollte glauben, sie hätten diese Beleitigunrgen des schönen Geschlechtes geometrisch berechnet.So gar bey eüiigen Verbrechen, welche die öffentliche

Wohl-

(95) Legg, Alfredi, c. 40. de vulneribus.

(?6) Ihr Gefüllt für die Ehre war so groß, daß sie den Verlustdes Schildes im Treffen als die größte Schande benaotcten,nnd oft sich seiest um das Leben brachten, um diese Schandenicht zu überleben- Tacit. Germ. c. 6.

( 57 ) Sjtdmm'i Glossar, unter Wera und Wergildus.