Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
Seite
548
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Klima.

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dienliche Beweis-Mittel zu begegnen. Er konnte dieThat gänzlich läugnen ( 7 ), oder darthun, daß sie dieGröße des angeschuldigten Verbrechens nicht erreiche,oder sie auch als eine ganz schuldlose Handlung darstel-len. Zustinian's Gesetzgebung, die in ein verderbte-res und knechtisches Zeit-Alter fiel, begünstigte die ent-gegen gesetzte Vermuthung, und versagte so gar demBeklagten das Recht, Zeugen für sich aufzuführen.In Frankreich verfährt man auf gleiche Art. Vol-taire (*), der diese Unbilligkeit mit Recht tadelt, beob-achtet sehr richtig, daß sie oft zum Verderben des Be-klagte» gereiche. Es ist den englischen Gesehen rühm-lich, daß sie gerechtere und edlere Grundsätze in die-sem Stücke annehmen. Nach ihnen hält man, solange das gerichtliche Verfahren mit dem End-Urtheilenicht geschlossen ist, die Unschuld des Beklagten nochfür möglich; bis dahin nehmen die Geseße an, daß ersich völlig rechtfertige», daß er wenigstens von derStrafe frey zu sprechen, oder doch zur Begnadigungberechtigt seyn könne. Eben diese liebreiche Gesinnungdes Gesetzgebers hat den öffentlichen Beweis einge-führt, da man die Zeugen einander selbst sowohl, alsdem Beschuldigten, unter die Augen stellt (?). Da-her rührt der Gebrauch des verneinenden Beweises,und die Bestrafung falscher Anklagen. Gesehe, lvel-che falsche Angeber in schütz nehmen und schadlosstellen, um die Anklagen zu begünstigen, dienen offen-bar dazu, die Verbrechen und insonderheit den Mein-

Eid

(7) Rosimif, 1. c. c. 2*.

(*) ©■ Dessen Anmerkungen über Deecaria, Car- -r. Nachder allen sranzis. Gerichts - Verfassung wurden von beydenSeilen Zeugen abgedört.

(f) So war ehemahls das Gerichts, Verfahren der Römer be,schaffen. Voltaire stellt, a. ong. Q., eine Dngleichungzwischen dem römischen und dem heutigen sranjös. Eerichls«Proceß an, welche sehr jum Dsttheii des eistern auffällt.