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berlegung, Gebrauch gemacht werden darf, ohne daßirgend ein anderer Bewegungsgrund, als die Noth-wendigkeit, dabey in Betrachtung zu ziehen ist. Hier-zu kommt: daß der Gedanke, die Verbrechen viel-mehr abzuwenden als zu bestrafen, erhabene Begriffeeinflößt, und das Herz wohlwollend macht. Er trägtdazu bey, die Sprache der Geseße deutlich und einfachzu machen. Er lenkt den Richter vielmehr auf dieSeite des Befchuldigten, als seuies Anklägers. Ermacht nicht die einseitigen Vortheile einer besondernElaste oder Standes der Unterthanen, sondern die all-gemeine Wohlfahrt der Gesellschaft zum Augenmerk derGesetze, und erfüllt das Herz mit Ehrfurcht gegen die-selben.
2. Gerichtliches verfahren. Eben dieselben Ur«fachen, welche die Begriffe von dem Endzwecke derStraf-Gesetze berichtigten, gaben auch dem Gerichts-Verfahren bey Untersuchung und Bestrafung der Ver-brechen eine zweckmäßigere Einrichtung. So baldman die Verhütung der Verbrechen als den Endzweckder Geseße betrachtete, begründete diese Voraussetzungdie menschenfreundliche Vermuthung, daß der Ange-klagte bis zum Beweise feiner Schuld für unschuldig zuhalten sey.
Dieses waren genau die Grundsätze des römischenRechtes, nach welchem der Ankläger eine jede Be-schuldigung durch Zeugen zu beweisen verbundenwar (*). Der Beschuldigte hatte die Freyheit, dieGültigkeit der wieder ihn aufgestellten Zeugen zu un-tersuchen, und ihren Aussagen durch seine eigene Zeu-gen (*), oder durch andere, zu seiner RechtfertigungM m 2 diem
({) Cktr. Orat, pro Coelio.
(6) Refini antiq. vorn. L. f, c. ai. Man weiß <ms dem Äse o«n i us, daß die wieder den Angeklagten ausqesührten Zeuget»vv» dem Ankläger sowohl, als von dem Beschuldigten, nachdem römische« Gericht«'Verfahren, befragt wurde«.