Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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694 Kloster.

der Analogie des mosaischen Gesetzes, z Mos. »7, r.f. eine Loskaufung Statt gehabt haben würde. Ueber-haupr scheint die Verlobung der Hanna sich auf dasRecht der Erstgeburt gegründet zu haben, Röm. t8/15, f.; denn Samuel war ihr erstgeborner Sohn, undkonnte, ihres Gelübdes ungeachtet, einen Monath nachseiner Geburt mit Gelbe gelöset werden. HeutigesTages ist zwar die älterliche Verlobung ihrer Kinderzum Kloster-Leben ohne ausdrückliche Einwilligung derVerlobten nicht verbindlich; doch weiß man solche durchmancherley Mittel verbindlich zu machen, wenn sowohlan den gelobenden Aelkern, alö dem verlobten Kinde,dem Kloster etwas gelegen ist, oder das Aequivalcnt istoft beschwerlicher als die Verlobung selbst. Vormahlsmußte die älrerliche Verlobung zum Rloster --Lebenauf eine feyerliche Art, und zwar zu dein Ende, gesche-hen, daß die angebothene oder verlobte Person beständigin dein Mönchs-Stande bleiben müsse, und niemahlsaus solchem wieder austreten dürfe; daher mußten sol-che verlobte Personen schon von ihrem zartesten Alteran, in der Mönchs- Disciplin unterrichtet werden; zuwelchem Ende vor Zeiten die Scholae Oblarorum,Schulen der Verlobten, verordnet waren, mit wel-chen die nachher eingeführten Seminario eine große Ähn-lichkeit haben. Heutiges Tages aber bleiben solcheOblati, oder von den Aelkern verlobte Personen, nurbis zu ihrer Minderjährigkeit im Kloster, da sie denndie Verlobung entweder genehm halten, oder davon ab,treten können. In vielen Ländern ist so gar durchlandesherrliche Verordnungen festgesetzt, daß keiner vordem aasten oder 2§sten Jahre seines Alters in die Klo-ster- Gelübde aufgenommen werden darf.

Wenn jemand sich selbst zum Kloster-Leben verlo-bet, wird es eine eigene Profession genannt; und dieseist eine feyerliche Versprechung oder Gelobung zumReligiösen-Stand, wodurch jemand sich zur bestaudi.

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