Kloster. 695
gen Beobachtung einer gewissen Mönchs-Regel ver-pflichtet. Weil diese Profession oder Versprechungentweder auf eine feyerliche Art geschehen, oder auchaus gewissen That-Handlungen geschlossen werden kann,so haben die Canonisten solche in eine ausdrückliche undstillschweigende Profession eingetheilt. Diese aaseigener und freyer Wahl (welche aber oft sehr verdäch-tig ist,) geschehende Verlobung soll nun eigentlich aufdas mosaische Geseh, Z Mos. 27, r. 8. gegründet ftyn.Ausser der Verlobung seines eigenen Leibes, finde ichgar keine Gleichheit mit der Verlobung zum Mönchs-Staiid. Nach dem mosaischen Gelübde können die ge-lobenden Personen sich mit Gelde lösen, und ist auch sogar für die Armen durch eine willkürlicheSchatzung ge-sorget; das Mönchs - Gelübde aber ist unablöSlich,und straft, die unbedächtliche eigene Wahl mit einerEwigkeit. Auch wissen die mosaischen Verlobten nichtsvom ehelofen Stande, oder von einer freywilligen Ar-muth, und einem unbeschränkten Gehorsam, sondernsie konnten heurathen, reich seyn und werden, und blie-ben der weltlichen Obrigkeit völlig Unterthan. Wennman bey den Mönchs - Gelübden wenigstens die Loskauf-ung im Fall einer Reue, und mehrer andern Ursachenwegen, stehen gelassen hätte, so könnte man vielleichtnoch einigen analogischen Sinn mit dsestm.MosaischenGelübde heraus bringen. Man mag die Sache dre-hen und wenden wie man will, so leuchtet doch allent-halben die Ungültigkeit der Kloster-Gelübde ebendes-wegen hervor, weil sie unauflöslich sind, unmöglicheDinge enthalten, und nicht wiederrufen werden können;und es bleibt ewig wahr, daß die Gelübde schlechter-dings zu nichts verbinden, als was schon vorher ohneGelübde eine Pflicht, und von Gott befohlen ist«
Nach dem neuesten Herkommen macht nur die eigeneWahl und Profession einen Mönch. Diese Professiongeschieht ausfolgende feyerliche Art.. Der krokessus oderX x 4' Ein-