Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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702
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702 Kloster.

jlcn Regeln sind r Basilii, Benedicti, Augustini undFränci'süi , denn diese Orden haben nachher viele Re-formatoren bekommen, und sind aus solchen, bereitserwähnter Maßen, immer mehr neue Neben-Ordenentstanden, die ihre Nahmen entweder von dem Refor-mator, oder von dein Orte, empfangen haben. Der" Ber^I-Orden ist im i2ten Jahrh, von Dominicusund Franeiscuö in Regeln gebracht worden; und dar-aus sind die Augustiner, die Larmelirer, die Domi-nicaner, Francircaner, Rapuziner, Minoriren,u.a.m.entstanden, denen im I. 1571 die Jesuitenvon dem Papste PiuS V. incorporirek wurden; wie-wohl diese sthtere, wie auch die Rarrhäuser, sich nie-mahls dazu haben zählen lassen wollen, sondern ihrebesondere Einrichtungen behauptet haben; welche Be-sonderheit auch ein Neben-Mittel gewesen ist, die Auf-hebung des Jesuiten - Ordens zu erleichtern, folglich' auch die Aufhebung des Karthäuser - Ordens leichtermacht.

Ferner werden die Kloster-Mönche, seit dem ihnenvon dem Papste Clemens V. im I. IZH das Clericatertheilt worden ist, in Oericos und Laien eingetheilt.Jene pflegen den Chor und Altar, und verrichten allepriesterliche Handlungen i diese aber ministriren jenenam Altar, und verrichten andere Knechts - Dienste.Jene werden Choristen, Pacer; diese aber Laien-prüder, und in besonderm Verstände Bekehrte, ge-nannt, doch sind sie insgesammt Religiösen, und andie Kloster-Gelübde gebunden. Von ihnen sind aber" diejenigen unterschieden, welche Ohl-ui und Donati ge-nannt werden, oder die sich und ihr Vermögen deinKloster überlassen, um an dem Kloster-Gebethe Theilzu haben; denn diese legen keine Gelübde ab, und sinddaher auch keine Religiösen. Wen« z. B. jemand ei-nige tausend Gulden dem Kloster vermacht oder schrickt,mit der Bedmgung, daß solches ihn mit Essen, Trin-ken,