Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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Kloster. 7ci

In dem tridentinischen Concilio, 8ess. 25. 6e ke-gul. c. 15, wird zum Eingänge in ein Kloster ein 9 ( 1 ,-rer von 16 Jahren, sowohl für Manns-- als Weibs-Personen für rechtmäßig angegeben, als wodurch alleRechte der Minderjährigkeit, ja die Gesetze der Naturselbst, aufgehoben werden. Es lässet sich besser den-ken, als schreiben, was dergleichen erst angehendeJünglinge, welche die erste Hitze ihrer jugendlichenBegierden und Leidenschaften mit in das Kloster brin-gen, sich für einen Begriff von der Keuschheit werdenmachen können; und wenn sie auch alle den OrigeneSnachahmten, oder, wie Benedictus, sich alle Tage inDornen und Disteln nacket herum wälzten, so wirddoch alsdann das in ihrer Brust ganz allein concentrirreFeuer sie desto mehr martern, wenn es sich nicht mehrauf äufferliche Gegenstände der Namr ausbreitenkann.

Endlich kann, nach dem canonischen Rechte, ingewissen Fällen jemand auch gezwungen werden, einKloster - Gelübde anzunehmen, in so fern nähmlichdas Rloster-Leben zugleich eine Strafe oder Rie-chen-Buße, oder auch ein Gefängniß ausmacht.Die orientalische Kaiser-Geschichte ist voll von derglei-chen Fällen, da die Klöster als Gefängnisse gebrauchet,und Kloster-Gelübde den Staks-Gefangenen mitausgestochenen sowohl körperlichen als Gemüths-Au-gen aufgedrungen wurden; und vielleicht wäre diesesheutiges Tages die beste Anwendung, wenn der Ueber-fluß der Ordens-Häuser, mit Beybehalrung einer ge-wissen Kloster-Disciplin und Regel, zu Zucht - undArbeits - Häusern, zu Hospitälern, u. d. gl. ge,nachtwürden.

Ferner muß ein Jeder, der sich zum Kloster-Le-ben gelobet, eine approbirce Regel erwähle,!; folg-lich darf niemand eigenmächtig eine neue Regel odereinen neuen. Orden Errichten. Die bekannten vornehm-

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