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ischen Hof zu bringen wußten, was ihnen sowohl wi dempolitischen Regimente, als auch an den Bischöfen, nichtanständig war; daher auch, den öffentlichen Nachrich-teil zu Folge, diese unmittelbare Abhängigkeit von Rom,wie auch die Cvrrestwnden; mit den Ordens-Generalen,in den östreichischen Staken gänzlich aufgehoben, dieKlöster an die Bischöfe verwiesen, ihnen wieder völliguntergeordnet, und dadurch den Bischöfen ihr altesDiöcesal- Recht wieder vindiciret worden. Die ganzenDiäresen mit allem ihren Inbegriffe aber gehören, ihrerNatur nach, unter die Landes-Regierungen, welchesauch die Bischöfe selbst erkennen und bekenne», wie ausdem unter d. 20 Nov. 1781 öffentlich bekannt gemachtenCircular - Schreiben des Hm. v. Hay, Bischofes zuKönigsgräH, über die Toleranz, ganz deutlich erhellet.Und gleichwie es bisher bloß von den Landes - Regentenabgehangen hat, so viel fremde Kloster - Gemeinen inihren Skaten zu dulden, als sie wollten: eben also hängteS, vermöge ihres Landeshoheits - Rechtes über alle Ge-meinen, bloß von ihnen ab, solchen Kloster-GemeinenGeseße vorzuschreiben, und, wenn sie befinden, daß sieihrem State zur Last werden, solche wieder abzuschaf-fen, mid den Gliedern den Auszug aufzulegen.
Die meisten Angelegenheiten des Klosters muß derAbt mit dem Capitel verabreden, in welchem, so oft esversammelt wird, ein jeder Mönch, der Presbyter oderPater ist, das suffragii oder Stimm - Recht hat;denn die Mönche, die zu Chor gehen, machen dasRaths -Collegium des Abtes und Klosters aus. Wennder Abt gestorben ist, oder auf eine andere Art von sei-ner Würde abkommt, so beruhet auf diesem Kloster-Convente alle Macht und Gewalt, in so fern eine mo-ralische Person derselben fähig seyn kann. Wenn derAbc oder die Aebtissinn zugleich ein unmittelbarer Reichs-Stand ist, so kommen dem Kloster - Convente alle die-jenigen Rechte zu, welche andere Capitel der unmittel-baren