Kloster.
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aber keine Gelübde abzulegen, sondern es kann auf siealles, was oben von den Conventualen gesagt ist, ange-wendet werden. Sie haben daher alles eigenthümlichvor sich, und können heurathen wenn sie wollen, dochmüssen sie alsdann den Genuß ihrer Prabende zurücklassen; auch ist den Aebtissinnen selbst das Heurathenunverwehrt. Man hat auch Beyspiele, daß so garAebtissinnen mit Beybehaltung ihrer Würde und derStifts - Emolumente, geheurathet haben; und Thule-mariuS gründet sich desfalls in einer besondern Schriftauf das Beyspiel der Aebriffinn von Gerrode, einergebornen Prinzessinn van Anhalt, welche im I. 1570einen Graf heurathete, und doch mit vielem RechteAebtissinn blieb, auch in dieser Qualität vom KaiserMaximilian H. zum Reichs-Tage eingeladen wurde.Doch sind solches allezeit aufferordentliche Falle, welchesich nicht anders, als mit allgemeinem Consens sowohldes ganzen Stiftes, als auch des Kaisers und Reiches,eräugnen können; ausser diesem steht allezeit die Ex-emptio rescruati ecclesialtici im Wege, und wird wegenbesorglicher Erblichkett nicht leicht zugegeben werden.
Das Mönchswesen hat, wegen der noch»wendig damit verknüpften Mängel und Unvoll-
, kommenheiten, einen schädlichen Einfluß auf
* den Star, auf die Religion, aufwistenschafrenund Rünste. Ein Mönch ist ein Mensch, der sich,nach vollendetem i6ren Jahre seines Alters, eidlich ver-bindet, den Regeln, Constitutionen und Gesehen seinesOrdens gemäß in ewiger Keuschheit, Armuth und Ge-horsam zu leben. Durch das Gelübde der Armuthentsagt er aller Bestrebung nach weltlichen Gütern,erklärt sich für unfähig sie zu besitzen, und verspricht,
* nur das zu haben, was unumgänglich zur Erhaltungseines Lebens nothwendig ist. Durch das Gelübde derReuschheir verschwört er nicht nur alle Unzucht, wozu