Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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Kkojkr. 717

welche so gar infulirke Aebte haben; sie stehen aber un-ter der Hoheit des Landes-Herrn, dessen Befehlen sieauchmitAusschließnng ihrer Generale und Provinziellengehorchen Müssen. Dergleichen trifft man besondersin Holland, wie auch in verschiedenen deutschen Krakenund Reichs-Städten an; doch muß bey letzter« allezeitder Possessivus- Stand des decretorischen 1624 Jahres,und überhaupt das westphälischeFriedens-Instrument,zur Richtschnur genommen werden. Die unmittelba-ren protestantischen Aebte aber bedürfen keiner Bestät-igung, sondern sie sind durch die Wahl und Macht derConventualen das, was sie sind, mir vollkommenemRechte. An einigen Orten haben die Schulen nocheine ähnliche Gestalt von den mittelbaren Klöstern ansich, besonders wo die Klöster zur Reformations - Zeitselbst in Schulen und Universitäten verwandelt wordensind, und die übrige Stifts - Einrichtung beybehaltenist; dergleichen man in Sachsen, Schwaben, Nürn-berg, u. a. m. verschiedene antrifft. Und obschon ineinigen protestantischen Stiften die Conventualen unver-heurathet seyn müssen, sind sie doch durch keine Gelübdegebunden, sondern sie können von dem Stifte abgehen,wenn sie heurathen, und ihre Präbende fahren lassen»vollem Auch verlieren sie weder das Recht eines be-sondern Eigenthumes, noch sind sie auch an einen blin-,den Gehorsam gebunden; wiewohl auch einige Ordens-Leute bey den Katholiken, z. B. die Dominicaner,ihres abgelegten Gelübdes des Gehorsams ungeachtet,wie auch alle Kanonici irreguläres, noch ein besonderesEigenthum für sich haben dürfen.

Ferner gibt es tn einigen protestantischen Län-dern auch Frauen-Rlöster, in welchen gute Mädchenerzogen zu werden pflegen; auch gibt es unter ihnenCanonissinnen und Capimlarinnen, die eigene Col-legia ausmachen, und zwar ebenfalls theils mittelbare,theils unmittelbare Stifte genennel werden; sie ^ak>en

aber