Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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720 Kloster.

diese beyde Absichten der höhern Vollkommenheit seinesStandes, nach der er unter einer Tod- Sünde zu stre-ben sich verpflichtet hat, schnurstracks wiedersprechen:

. so ist er ganz ausser Stand gesetzt, der menschl. Gesell-schaft durch seine Hände oder feinen Kopf nutzbar zuseyn. Mer er wird nicht nur durch diese beyde Gelüb-de ein todtes Mitglied des bürgerlichen States, in wel-chem er lebt, sondern noch mehr und hauptsächlich durchden blinden Gehorsam, den er dem römischen Papsteund den Obern seines Ordens und Klosters zugeschwo-ren hat. Weil er einer fremden Odrigkeit für immerunterworfen ist, die von dein rechtmäßigen Landcs-Heörn unabhängig zu seyn vorgibt, so ist die Sphäreseiner Wirksamkeit auf dieselbe allein eingeschränkt.Und da jene so gut als von Natur so beschaffen ist, daßsie mit der weltlichen Odrigkeit fast immer in Collisivnkommt, und Grundsätze hägk, die nicht selten jenen derweltlichen Obrigkeit wiedersprechen, so muß man de»Mönch allezen als einen Fremdling in einem 'Stare an-sehen, welchem er doch seine Geburt und seinen Unter-halt zu verdanken hat. Ja, er ist dann allezeit ein ge«schworner -Feind des States, und ein Verrather desInteresse seines Vaterlandes, sooft beyde Obrigkeiten inStreit geracheri. Und leider trifft dieses nur zu oft ein.Die Gesetze des Mönchswesens sind also so beschaffen,daß die Beobachter derselbe» zur bürgerlichen Wohl-fahrt der Staren, in welchen sie leben, entweder garnichts, oder nur zufälliger Weise, wenn es den Absichtenihrer fremden Obrigkeit zuträglich ist, etwas beytragen.

Eine solche Classe von Menschen und bürgerlicheGesellschaft wiedersprechen sich einander noch weit mehr,als Finsterniß und Licht. Kann wohl ein wohlgeord-neter Statskörper solche Wiedersprüche dulden? Ein-zel« Menschen haben sich zu Familien, Familien zu gan-zen Gemelnheiren, und diese zu Staren, gebildet, unddurch das vererme Bestreben Aller die besondere und