Band 
Vierzigster Theil, von Kleid bis Klo.
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741
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Kloster. 741

ihren Herren zurück zu liefern (*)♦ Kaiser Valenti«man, der sich die Einschränkungen des lästigen undunnühen Mönchs-Lebens in seinen Gesehen zum beson-dern Augenmerk machte, verordnete ( 6 ), daß, wennjemand, um sich den Municipal - und andern bürgerli-chen Bürden und Obliegenheiten zu entziehen, sich inEinsiedeleyen, Klöster, Mönchschasten begeben sollte,derselbe zurück geführt und zu solchen Verpflichtungenzurück gebracht werden sollte. Es war in den erstenZeiten des Mönchs- und Kloster-Lebens schon eineErfindung der Decnrialen, sich ihrer lästigen Ver-pflichtungen und Bürden dadurch zu entledigen, daßsie Einsiedler und Mönche wurden (7). DiesenKunst-Griff vereitelte das kaiserliche Geseß, indem es ver-ordnete, daß ein solcher heiliger Flüchtling zu sinnenbürgerlichen Verbindungen zurück gebracht werdensollte.

Niemand kann durch Annehmung eines Standesseine vorige Verpflichtungen aufheben, und die An-sprüche und Rechte der bürgerlichen Gesellschaft unddes States vernichten. Wer also zu Kriegs-Dienstenverpflichtet, gewidmet, aufgezeichnet ist; wer, wieman in den kaiserlichen und preußischen Staken spricht,in den Lonscriprions- Lamonisteii- Enrolemems-Listen steht,- kann in kein Rloster gehen. Er darfohne Abschied und Entlassung nicht aufgenommen wer.^den. Sein Eintritt in den Orden, seine Gelübde,seine Profession, würden nichtig seyn. Entwiche erHeimlich aus dem Lande, und träte imeinem fremdenLande in ein Kloster und in einen Orden: so würde seinAaa 3 Ver-

(5) Novell, 129, Cap. 99.

(6) L. 65. Cod. Theod, de Decur. L. C,de Decurion."-

( 7 ) I»e. Gorrfried, in seinem Commenr. ad Cod. Theod,T. iv. p. 494.9J5. der Rinerschen Ausgabe.