740 Kloster.
geicheicen und Verbindungen zu entziehen, in einRloster und in einen Mönchs-Drden n-ere und auf-genommen werde. So verboth Kaiser Mauritiusdenen, welche verschuldet oder noch zu einer Rechn-ungs - Ablegung verbunden sind, in ein Kloster zu ge-hen. Gkegor der Große erwähnt dieses weisen Ge-setzes, tadelt und mißbilligtes aber, weil er meinte,der göttliche Ruf zum Kloster-Leben hebe alle bürger,liche Verpflichtungen auf. oder überwiege sie doch (')»Die Kirche untersagte aber aus gleichen Gründen selbstden Bischöfen, die Priester-Weihe denen zu ertheilen,welche noch Rechnung von geführten Verwaltungenabzulegen haben. Schon auf der Kirchen - Versamml-ung zu Carthago, welche im I. 548 gehalten wordenist, wurde verordnet: es sollte niemand, der aus einerweltlichen Verwaltung noch verhaftet, und noch davonRechnung abzulegen schuldig sey, zum Priester gewei-het werden ( 2 ), Dieser Canon ist sowohl in das Dercret des Gmtmn's, als auch in die Sammlung derDecretalen, eingerückt worden, mithin als ein allge-meines und beständiges Kirchen - Gesetz anzusehen (*).Gedachter Kaiser Mauritius verboth ebenfalls, wirk-liche, gezeichnete, eingeschriebene Soldaten in ein Klo-ster aufzunehmen ( 4 ). Der Kaiser Justinian unter-sagte eben aus solchen Gründen, Leibeigene, und zueinem gewissen Gute gewidmete Bauerlente, welchesich in Klöster begeben wollen, um sich ihren Guts-Herren, den schuldigen Diensten, dem Ackerbaus zuentziehen, in dieselben aufzunehmen, und befiehlt, sie
(0 p>l>. 11. £pist. 62.
(i) Concil. Carthaj, I. de ao. 54g, Can. VIII. in Nie. Coleti Col*lest. Concil, maxim. To. II. col. 750.
(j) Can. dist. 54. Cap. I. X. de oblig. ad ratiocinia ordinandisvel non.
(4) Gregor der Große, l.il>. H. Epist., (a..