Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Lebens »Art,

IOI

nicht anders, als unter Genehmigung der «Obrig-keit, festgesetzt werden.

§- 330. Hat der Vater etwas darüber bestimmt, sofinden, wegen einer darin zu treffenden Veränder,nng, die Vorschriften §. 312 — 314 Statt (*>

§. 331. Hat der Vater nichts bestimmt, so muß fichdas vormundschaftliche Gericht nach den An-weisungen des 2ten Titels, §. 109, fgg. (**) ledig»lich achten.

§. 332. Doch sollen in allen Fallen der Vormund unddie Mutter, oder die Großältern, mit ihrem Gut-achten darüber vernommen werden.

§. 333. Bey Rindern von Zunftgenossen find dieZunftaltesten schuldig, dem Richter, auf Erfor«deru, mit ihrem Rathe und Gutachten an dieHand zu gehen.

§. 334. IVenn der Pflegebefohlne zum Studieren ge-widmet werden soll, so muß das vormundschaft-liche Gericht die Vorschriften des i2ten Titels,h. 62, 6z, 64 (*") genau beobachten.

@3 In

(*) §. 313. Haben die Aelcern besondere Verfügungendeswegen (wegen der Erst ung) getroffen, fo die-nen diese dem Vormunde und vormundschafrlichenGeeichte zur Maßregel.

§. ziz. Glaubt jedoch der Vormund, daß der vonden Aelker» bey der vorgeschriebenen Erziehungbeabsichtigte Zweck, wegen Mangel an Fähigkeitenoder Vermögen bey dem pstegebefohlnen, oderwegen gänzlicher Abneigung desselben, nicht zuerreichen sey; oder daß der vstegebefohlne, we-gen seiner vorzüglichen Fähigkeit', noch zu einembessern Zwecke erzogen werden könne: so liegt ihmob, dem vormundschaftlichcn Gerichte davon An-zeige zu iiiachen.

§. Z14. Dieses inuß alsdann, mit Zuziehung einesoder des andern der nächsieit, am Grre oder inder Vrovin; sich aufhaltenden Verwandten, dieUmstände sorgfältig prüfe», und gewissenhaft fest-setze» : welche Abänderungen in den von den Ael-rern vorgeschriebenen Maßregeln gemacht werdenkönnen.

(") Siehe auf der vorhergeh. 99 v»d folg. Seite.

("*) §, Diese (die Lehrer und Schul-Aufseher) müssenjunge steure, welche sich einer Lel'ensarr, die ge-lehrte