Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Lebens - Art,

In wiefern die Wahl der Lebensart beyKindern der Guts - U n terthan en von derHerrschaft abhängt; <U> 2, Zit. 7, §. 171, fgg.

§. 171. Rinder der Unterthanen nrüssen, in der Re-gel, dem Bauerstande und dem Gewerbe derAel-tern sich widmen.

§. 172. Ohne ausdrückliche Erlaubniß der Guts-Herrschaft können sie zur Erlernung eines bür-gerlichen Gewerbes, oder zum Studieren, nichtgelassen werden.

tz. 17;. Dagegen kann auch die Herrschaft die Rinderder Unterthanen zur Wahl einer andern Lebens-Art, wider den willen der Aeltern oder 'Vormün-der, nicht nöthigen.

h. 174. Aeltern, welche ein erlaubtes Handwerk aufdem Lande treiben, können Einen ihrer Söhne,nach ihrer eigenen Wahl, zu diesem Gewerbe be-stimnien.

§. 17z. Rindern, welche nach ihrer körperlichen Be-schaffenheit zu schwerer Handarbeit nicht tauglichsind, darf die Herrschaft die Erlaubniß, ein leich-teres Gewerbe zu erlernen, nicht versagen.

§. 176. Wenn ein Rind, nach dem Befunde sach,kundiger Männer, 151t einer Runst oder Wissen-schaft

lehrte Rennknisse erfordert, widmen, und zu demEnde die Universität beziehen wollen, gleichwohlaber sich durch Geistes-Fähigkeiren und Anlagenzu einer gründlichen Gelehrsamkeit nicht auszeich-nen, vom Studieren ernstlich abmahnen, und de-ren Aelrern oder Vormünder dahin zu vermögensuchen, daß sie dergleichen mittelmäßige Subjectezu andern nützlichen Gewerbe» in Zeiten an-halten.

§. 6z. Dagegen sollen junge (Leute, welche vorzüg-liche Fähigkeiten und Anlagen zeigen, zur Fort-setzung ihrer Studien aufgemuntert und unrer-siaizer werden.

§. 64. Lein llandeseingeborncr, welcher eine össeNk-lichc Schule besucht har , soll ohne ein von denLehrern und Schul - Aufsehern uncerschriedencsZeugniß über die Vcschaffeiihcic der sich erworbe-nen Lemmiisse, und seines sirrlicheln Verhaltens,von der Schule entlassen werden.