Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Lebens »Art.

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schaft vorzügliche Talente, und die erforderliche»Hülfsmittel zu deren Erlernung besitzt, so darfihm auch dazu die Erlaubniß nicht verweigertwerden.

§. 177 . Hat ein Unterthan eine Runst oder ein Hand-werk, womit er der Herrschaft persönlich oder inihrer Wirthschaft Dienste leisten kann, auflö-sten derselben erlernt, so muß er ihr damit, ge<

. gen das gewöhnliche Lohn, so lange dienen, bis,durch verhaltnißmaßigeAbzüge von diesem Lohne,die für ihn gemachten Auslagen erstattet sind.

§. 178- will die Herrschaft an dem, einem solchen Un-terthan zu gebenden fremden Lohne keine Abzügemachen, so muß Lezterer derselben so lange die,nen, als er bey der auf ihre Rosten erlerntenRunst oder Profession bleiben will.

§. 179. Rann oder will die Herrschaft einen solchenUnterthan, der auf ihre Rosten eine Runst oderein Handwerk gelernt hat, nicht selbst solcherge-stalt in ihre Dienste nehmen; oder ist die erlernteRunst oder Profession von der Art, daß dieselbebey der Person der Herrschaft, oder in ihrerWirthschaft gewöhnlich nicht gebraucht wird:so kann die Herrschaft einem solchen Unterthandie Erlaubniß, sich damit sein Brod anderwärtszu erwerben, nicht versagen.

§. i8o. Doch muß auch ein solcher Unterthan, wenner hiernachst auf diese seine Runst oder Professionsich niederlassen will, die Herrschaft wegen derauf ihn verwendeten Rosten baldmöglichst ent-schädigen.

$. 181* Die zur Landwirthschaft erzogenen Söhneder Unterthanen können, nach zurückgelegtem24sten Jahre, angehalten werden, ledige Stellenin den Gütern, wozu sie gehören, anzunehmen.

§. 182. Gutseinwohner, die sich als Tagelöhnernähren, niüffen, wenn sie auch nicht dienstpflichtigsind, der Gutsherrfchaft vor andern, gegen dengesetzmäßigen Tagelohn arbeiten.

§. !8z. Hat ein angesessener Wirth dergleichen Ta-gelöhner mit Bewilligung der Herrschaft zu sichgenommen, so gebührt diesem, noch vor herG 4 <c cvr»