5öo Leblage.
nem Leben nicht. Wo das Fürwort gemeiniglich umsein lezteS e gebracht wird.
Ein Lebetags-Recht, Jus ad vital itatis, bestelltein Ehemann seiner Frau in seinen Gütern und Ver,mögen, während seiner Lebens-Zeit, als eine Verrschreibung.
Rönigl. preußisches Rescript an die west-preußische Regierung: über den Umfangund die Wirkungen des Juris advitalitatis.Dc dato Berlin, d. 2Z May 1791.
Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm,^ Rönigvon Preussen rc. rc. Unsern rc. pcachdem über denUmfang und die Wirkungen des Juris advitalitatis, wel-ches ein Ehemann feiner Frau in seinen Gütern undVermögen per modum Farti bestellet, und über den Ein,stuß, welcher einer solchen Verschreibung auf die Rech-te des Ehemannes in 2lnsehung der Disposition überfeine Güter wahrend seiner Lebenszeit beyzulegen ist,auch Unsere Gesetz-Lommissron mit ihrem Gutachtenvernommen worden, so wird hierdurch festgesetzt:
Daß die Disposition des Manne» über sein Ver-mögen, bey seiner Lebenszeit durch das seinerFrau verschriebene Lebetags-Recht keineswegeseingeschränkt wird, daß daher aüs den KroßenGrund einer solchen Verschreibung, weder zurEintragung spaterer Schulden, noch zur Lösch-ung des Tituli possessionis, noch zu andern überein Immobile zu treffenden Verfügungen, noch zurLöschung des Juris advitalitatis selbst, wenn gleichdasselbe auf den Antrag des Besitzers im Hypo-Ihekenbuche wirklich vermerkt worden, die Zu-ziehung und Einwilligung der Ehefrau erfor,derlich ist.
Dahingegen muß, auf den Fall, wenn eine solcheEhe, wo der Frau das Lebetags-Recht verschriebenist, durch richterliches Erkenntniß getrennt, und derMantz für den schuldigen Theil e rklärt wird, in den
wegen