Lebus.
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wegen Abfindung bet Fräu durch Vergleich oder Er,keuntniß festzusetzenden Bestimmungen auch das Er-forderliche wegen des einer solchen Frau schon ex rvneZukommenden Genusses ihres Lebrtags-Rechts nachallgenieinen gesetzlichen Vorschriften regulier werden;Und ist es alsdann der Frau unbenommen, fo weit ihrdarnach ein solcher wirklicher Genuß schon wahrendder Lebenszeit ihres Mannes zukommt, das Nöthigedeshalb zur Salvirung ihres dinglichen Rechts im Hy,pothekenbnche vermerken zu lassen. Aber auch in die-sem Falle kann die Frau die Vor Eintragung diesesVermerks vdn ihrem geschiedenen Manne über dasImmobile bey dem Hypothekeubuche getroffene Disposi-tiones in praeiudicium tertii keineöweges anfechten.Sind rc. Berlin, d. 2z May 1791.
Ad Mandatum.
b. Carmer.
Eebus, L. l.ebuliutN^ eins kleine Stadt an der Oder,in der Mitrelmark Brandenburg- Die umliegendeGegend Erd der lebusifcheKreis genannt.
Der lebusifche Reeis gränzt: gegen Norden,im den obersbarninifchen Kreis und die Neumark;gegen Osten, ebenfalls an die legten; gegen Süden,an die Nieder-Lausiß, unddenbees- und storkowschenKreis; und gegen Westen, an den lezkern und ober-'barnimschen Kreis. Die Oder scheidet ihn von derNeumark. Des Hrn. geh. R. v. Oesfcld Kartevon demselben, gestochen von dem Hrn. geh. Secrel.Sotzmann, und für gegenwärtiges Werk copiert vonHrn. Kupferstecher Halle, §»9.5978, ist ein schönesBlatt.
Der Flächen - Inhalt beträgt 28 ^ Quadrat-Meilen.
In diesem Kreise muß die Höhe und der Bruchunterschieden werden, welcher leztere den besten Wer-zen-Acker, und gutes Land für Gerste und Hafer hat.Von der Höhe bat der beste hoch gelegene Boden ver-< 1 M. technol, Enr. LXVII Th. N tt misch»