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Legal-Besichtigung.
und vorgeschrieben ist. Legalisirerr, heißt z. B.Las Instrument eines Notan'us durch die Obrigkeitbestätigen lassen. LeIalitar, L« Legaliras, nenntman eines Richters Geschicklichkeit im Rechtsprechen,oder vielmehr dessen recht- und gesetzmäßiges Verfahrren; sonst heißt es auch die Uebereinstimmung einerHandlung mit dem Gesetze, oder niit der in den Rech-ten vorgeschriebenen Weise. Dieselbe muß insonder-heit bey Errichtung der Urkunden, Kauf-Briefe,Testamente, Ehestrstungen, u. dgl. beobachtet werden,wenn sie zu Recht bestehen und ihre Kraft haben sol-len. Wenn im Proceß- und Rechts-Gange ruchtletaliter, d. i. den Gesehen und Rechten gemäß, ver-fahren wird, ist alles, was also geschehen ist, un-kräftig und nichtig.
Legal-BcsichcigunF, Legal-Iiispection, gericht-liche Besichtigung, Inspectio legalis, Sectio legalis.In peinlichen (Criminal ) Rechts - Sachen wird zwarauch zuweilen der Augenschein, Inspectio ocularis,als ein förmliches Beweis-Mittel, vom Anklägeroder inquirirenden Richter, oder auch vom Verthei-diger, gebraucht; vornehmlich aber kommt es hiervor, wenn der Richter sich desselben zur Berichtigungdes Corporis delicti bedient. Viele Verbreche»! sindzwar von der Art, daß sie keine sichtbare Spur hintersich lassen, welche kacti transeuntis genannt werden,und bey diesen muß derRichter sich begnügen, durch Ge,standniß, Zeugen-Aussagen und Vermnthungen,Las Corpus delicti, so gut als möglich, zu bericht-igen, und selbst bey Verbrechen, welche gewöhnlicheine sichtbare Spur hinter sich lassen, kann dieses zu-weilen geschehen, z. B. bey Mord-Thaten, wennder ermordete Leichnam verbrannt, den wilden Thie-ren vorgeworfen worden, oder schon langst verwesetist. Hingegen giebt es auch Verbrechen,, welcheeine sichtbare Spur nach sich lassen, aus welcher
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