Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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694 Legal - Besichtigung.

man vernünftiger Weise schließen kann, daß einVerbrechen begangen worden ist, welche daher Delictafacti permanentis genannt werden. So kann) B. einebegangene Tödtung durch Besichtigung des Leichna-mes ; ein begangenes Münz •• Verbrechen, durch Bersichtigung der verfälschten oder falschen Münze, derModel, Stämpel und anderer gefundenen Werkzeuge;ein begangenes salsum, durch Besichtigung verfälsch-ter Waren, falscher oder verfälschter Urkunden, un-richtiger Elle, Gewichtes und MaßeS; eine Noth-zucht, durch Untersuchung der an dem Leibe und derKleidung der Genothzüchtigten befundenen Miß-handlungen; eine heimliche Geburt eines KindeS,durch eme von Kunstverständigen vorgenommene Un-tersuchung einer verdächtigen Weibsperson; eingewaltsamer Diebstahl, durch Besichtigung derThüren, Schlösser und anderer Theile des bestohle-nen Hauses; auf gleiche Weise die gewaltsame Er«brechung eines Gefängnisses; eine Vergiftung, durchBesichtigung der vergifteten Person und Untersuchungdes noch übrig gefundenen GifteS; ein Hochverrach,vermittelst Durchsuchung der Briefschaften einer ver-dächtigen Person; ein Feueranlegen, durch Besicht-igung des Platzes, in welchem das Feuer aufgegan-gen ist, und der daselbst gefundenen, zum Feueranlergen brauchbaren Materien, u. s. f. erforscht und ent-deckt werden. In allen solchen Fällen also, wo derRichter nur mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartenkann, durch eine Besichtigung das Corpus delicti zuberichtigen, muß er, so schleunig als möglich, ohneRücksicht auf Sonn-und Fest-Tage, (es müßte denngar tenie Gefahr bey dem Verzug seyn,) die Besicht-igung vornehmen und veranstalten, nach Besinden dasHaus, dre Kleidung, dre Briefschaften des Verdächt-igen durchsuchen, den Platz des begangenen Verbre-chens untersuchen, und, wennbesondereKunst-Kennt-