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Legal-Besichtigung.
zwar eine Legal-Besichtigung; Mein, nach der richt»»gern Meinung geht diese Verordnung, wie die deSrömischen Rechts, bloß auf die bey Händeln mehre»rer Personen vorgefallenen Tödtungen; und es ist da-her die Meinung mehrerer Rechtsgelehrten allerdingsgegründet, daß die Nothwendigkeit der Legal - Besicht»igung bey Tödtungen auS allgemeinen Gesehen nichterweislich sey. Nach der Praxis und Gewohnheitvon Deutschland aber wird dieselbe für nothwendiggehalten, wenn nur der gerödtete Körper noch vorhan-den, und also eine Besichtigung möglich ist; im Fallaber, wenn der Leichnam nicht mehr vorhanden ist,muß der Richter sich bemühen, durch Zeugen.-Aus-sagen, Geständnisse und Vermuthungen ein sogenann-tes präsumrives Lorpus adisti. aufzustellen. Einebestrittene Frage ist es besonders, ob auch alsdanndie Legal Jnspection nothwendig sey, wenn jemandsogleich auf der Stelle auf die empfangenen Wundenund Schläge gestorben ist, so, daß kein vernünftigerZweifel darüber entstehen kann, daß die Wunden undSchläge die Ursache seines Todes gewesen seyn?Der Richter muß allerdings auch in diesem Falle dieLegal-Jnspection nicht unterlassen, um alle möglicheEinwendungen abzuschneiden; wenn z. B. der Ver-theidiger behaupten will, daß der Verstorbene vomSchrecken einen Schlagsiuß bekommen, oder daß erdurch eine,, ungefähren Fall auf einen Stein sein Le-ben verloren habe. Man hat auch Beyspiele, daßeine verborgene Krankheit oder Fehler des Körperssolche Personen eben zu der Zeit, da sie eine tödtlicheWunde bekamen, ihres Lebens beraubet hat; ödereskann auch ein Mensch an einem gefährlichen Theileeinen Schlag mit einem Stocke oder einem andernInstrumente bekommen haben, so, daß sich stark ver-muthen ließ, er sey so plötzlich daran gestorben, undbey der Leichen-Besichligung doch eine andere und wah-rere
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