Legal-Besichtigung. 697
sichtigung bey Tödtruzgen nichts anders, als das; beyTödtnngen, welche bey Händeln mehrerer Personenvorgefallen sind, die Wunden betrachtet werden sollen,um durch Vergleichung derselben mit den Waffen,welche ein jeder getragen hat, den Thäter ausfindigzumachen; allein eine förmliche Legal-Besichtigungwar dieses gewiß nicht. Die alten Deutschen begnüg-ten sich damit, wenn auf eine Verwundung der Toderfolgte. In den normannischen Gesehen des iztenJahrh, finden sich entfernte Spuren einer Legal-Be-sichtigung. Nach sächsischen Rechten mußte derLeichnam vor Gericht gebracht werden; in der Folgebegnügte man sich auch mit einer dem Leichnam ab-gehauenen, oder gar in Wachs nachgeformten Hand.Die Karolinische Halsgerichts-Ordnung (') erfordertXx 5 zwar
(i) Dar rechtliche Herkommen der qsrichtlichen Besichtigungder Leichname, ist auf den 147 und lösten Artikel derpeinlichen Halsgerichts-Ordnung Kaiser Karl V. gegrün-det, deren Worte also lauten: „Irem so cyner geschla-„gcn wirr, »und »der erlich Zeit darnach stürb, als»„das zweisselich wer, ob er der geklagten streich halb„gestorben wer oder nir, inn solche» fellen mögen bevd„rheyl (wie von Weisung gesczr ist) knndschaffr zur sach„dienstlich stelle», vnd sollen doch sonderlich die wund-»arizr der sach verstendig vnnd andere personell, die da„wissen, wie sich der gestorben nach dem schlagen vnd„rumor gehalten har, zu zeugen gebrauchr 'werden,„mir anzeygung wie lang der gestorben nach den sirey-„chen gelebt, vnd inn solchen verhehlen, die vrrhez'lcr„bei den rechcverstendigcn, vnd an enden vnd orten„wie zu end diser ordnung angezcygr, radco pflegen."
Ferner: „Und damit dann inn obgemclren fellen tze-„bürlich crmessung vnd erkannrnuß solcher vnderschied-„lichen Verwundung halb, »ach der begrebnuß des„encleybren dester minder Mangel sei, soll der Richrer,„sanlpr zweien schössen dem gerichcschreiber vnd eynem„oder nier wundärtzren (so man die gehaben vnd solch»„geschehen kan) die dann zuuor beendige werden sollen,„denselben codren körper vor der bcgrebnufl mir fleiß„besichtigen, vnd alle seine encpsangene wunden, schlag,„vnd würg, wie der jedes funden vnnd ermessen wür--,de, mit fleiß mercke» vud verzeychen lassen."