Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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700
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Legal-Besichtigung.

Bey dieser Legal .-Inspectio» erfordern die Rechts-Gelehrten, nach Vorschrift des Art. 149 derKarolin-ischen HalsgertchtS-Ordnung, mehrere Formalitäten,von welchen Folgendes vorzüglich zu bemerken ist.Der Richter muß sich zwar sorgfältig angelegen seynlassen, sie alle auf das genaueste zu beobachten; wenner aber die eine oder andere Formalität ausser Achtgelassen hat, so ist deswegen nicht innner die ganzeLegal-Jnsprction ungültig, oder von aller rechtlichenGlaubwürdigkeit entblößt, sondern es ist zu unter-scheiden: ob die unterlassene Formalität eine solchewar, welche nothwendig ist, um dem bey der Legal-Jnspection Befundenen Glaubwürdigkeit zu verschaf-fen, wenn z. B. keine Aerzte und Wund-Aerzte zu-gezogen, oder dieselben nicht vereidet worden sind;oder ob die unterlassene Formalität auf die Glaubwürd-igkeit des bey der Legal-Jnspection Befundenen keinenEinfluß habe, als z. B. wenn die Gegenwart des

commotione cerebri, sine vasorum huius sensibili ru-ptura, cum sensuum nihilomnius omnium ac motus vi-talis praecipiti prostratione. Immo nobili/limus Stry-kius (de iure stiis. L. i, c. 2 .) ex sententia C. C. C. artic.149. accuratissimam cadaveris inspectionem urget, se-ctione adornandam, quae cetiores reddat Medicos, qua-le de letlialitate ferre debeant iudicium, oculis exhi-bens , qttodnam interaneorum et quomodo laesum ?Bohn, 1 . c. p. 588.

( 5 ) 3" seilten Pandect. med, ItgaL P, ait. Introd, thes. z, er-zählt et den Fall, daß einer den andern mit vorstehendemDaumen auf die Brust stieß, und der Gestoßene gleich todtniederfiel. Es wäre ungereimt, diesen Tod dem Stoße desDaumens zu zuschreiben; aber bey der Section fand manein Brust-Geschwür, welches schon Jahre lang mußte imLeibe des Gestorbene» gewesen seyn, und durch diese» Stoßgeplagt war.

Nach eb. Dems. a. anq. O., S. ; 6 , starb ein altes Weibschnell nach einem empfangene» Peitschen-Hiebe. Manöffnete sie, und fand, daß sie am Schlagfluffe gestorben war;und das Colleqium der Aerzre zu Augsburg suchtemitRechtin diesem, und nicht in jenem, die Ursache des Todes.