Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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701
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Legal-Besichtigung. 701

Richters oder der Schoppen abgeht. Im erstenFalle ist die Besichtigung ganz ungültig, oder verliertwenigstens einen Grad ihrer Glaubwürdigkeit; imandern Falle aber bleibt sie immer noch gültig undglaubwürdig, indem jene Formalitäten in keinem Ge-setze bey Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben sind»Die in der Praxis aufgestellten Erfordernisse der Lergal-Jnfpection sind folgende:

1. Sre muß auf Veranstaltung und unter Autor»ität des Richters vorgenommen werden; würde siealso der Arzt oder Wundarzt für sich allein unterneh-men, fo würde sie viel von ihrer Glaubwürdigkeitverlieren.

2. Sie muß durch Kunstverständige geschehen,und zwar nach dem Ausdrucke der Karolin. Hals-gerichts -Ordnung, durch einen oder mehr wund-Aerzte, so man die haben, und solches geschehenkann. Dieses Gefeh erfordert also nicht Aerzte,sondern Wundärzte, weil man an jeneudamahlsnochgroßen Mangel hatte, sie allein mit innerlichen Eu-reu, nicht aber mit der Anatomie oder Chirurgie sichabgaben, und das Zerschneiden der Leichname alleinden Wundärzten überlassen wurde (^). Von jener

wärt-

(ü) Die peinliche Halsgerichts, Ordnung gedenkt nur der Wund-Aerzte nabmeiirlid), weil, zur Zeit ihrer Eiilwersung, dieAerzte sich keine blutige Finger mache» dursten z den» injene» Zeiren waren sie allen Kloster - Regel» der OrdenS-Geistliche» unterworfen, mußten im ehelose» Grande lebe«,und man glaubt im Corpore imis canonici ei» Gesetz Jlthaben, welches ihnen untersagte, mit blutigen Dingen um-zugehen. Hieraus enrsiand vor 200 Jahre» ei» heftigerStreit unter den französischen Aerzten und Wundärzten,der damit seinen Anfang nahm, daß Charles Etienne, einArzt, und de la Riviere, ei» Wundarzt, sich darum strit-te», daß jeder von ihnen verlangte, bey vorkommende» Ge-legenheiten das anatomische Messer allein zu führen. Manschlichtete den Streit endlich i» den Ausdrücken: die Figurgebore dem Wnndarzte, aber der Text oder die Auslegungderselben dem Arzte. Noch in »ufern Zeilen ist es gesetz,

mäßig,