Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Legal-Besichtigung.

ctorat-Eid ist nur alsdann hinreichend, wenn er betsonders und ausdrücklich auf getreue und genaueVerrichtung der Legal - Besichtigung gerichtet ist.Wenn ein unvereiderer Arzt sie vorgenommen hat, soivrrd er -war zugelassen, daß er nachher sein Visumrepertum und Gutachten mit einem Eide bestärke;allein, sein Bericht und Gutachten hat alsdann nichtso vielen Glauben, als wenn er vorher vereidet wor-den wäre, weil er nun immer einigen Verdacht widersich hat, daß er wegen des nachfolgenden Eides seinevorige Aussage nicht zurück nehmen werde 0°). Dervereidete Arzr und Wundarzr müssen sodann

4 . den Leichnam nicht allein von aussen, sondernauch, besonders in Rücksicht auf natürliche Ursachendes Todes, von innen genau besichtigen, besondersdie verletzten Theile desselben, die Größe, die Weite,die Tiefe, die Stelle und Anzahl der Wunden, dieSchläge, Sugillationen, verletzte Knochen, u. s. w.aufs genaueste untersuchen, bey Vergiftungen beson-ders diejenigeu Theile, welche durch das Glft am leich-testen angegriffen werden, als: Schlund und Ma,

gen,

(io) Der Gebrauch, die Aerzte zu einem jede» solchen Actasauss neue ,u vereisen, ist heut zu Tage nicht mehr; dennder Phystkus ist schon den der Einfübrüng in sein Amt ver-eidet worden; und einer, der nicht Phystkus ist, kann ebenso wohl des Lide« überhoben werden, wenn er ein recht-mäßig vromovirter Arzt ist. Andere Zeugen aber werdennicht zugelassen, ohne baß ihnen der Lid auferlegt wird.

Daß der Gebrauch, die Aerzte zu einer jeden Legal-In,specrinn aufs neue zu vereiden, unnothig war, bewiesTeichmeyer aus Classen, und Ludoviei Not. adC.C.C.art. 147. 149. Brunnemann Proceß, de testibus, c. 20,n. yz. Carpzov. 1 . c. r>. 40. Stryk, 1 . c. n. 50. MitRecht sagt übrigens Vshn, I. C. p. 44«, daß dies nur vonerfahrnen Aerzten und Mundarten gelte. NatürlicherWeise ist einem Unwissenden und Unerfahrnen in solchenSachen nicht zu glauben, wenn er auch hundert Eide abge-legt hätte- Denn der Eid macht weder den Dummen klug,noch den Unwissenden gelehrt; und was man falsch oderirrig sieht, kann dadurch nicht wahr werden.

Oek. technol. Enc. LXVII Th. P y