Legal. Besichtigung.
gen, genau besichtigen, und die im Magen gefundeneGist^ Materie untersuchen; bey Kinder-Morden ihrAugenmerk nicht nur auf Erforschung der Todes Artdes Kindes, sondern auch darauf, ob das Kind gelebtHabe, richten, u. s. f; alles, was sie gesunde» ha-ben, müssen sie in dem so genannten Visumrcpenum,oder im Seckions- Bericht, aufs genaueste beschrei»den, und diesem ihr Gutachten beyfügen, in welchemsie ihre Meinung von derTvdlichkeit der Wunde, vonder Todes - Art des Verstorbenen, von dem Leben ei-nes nengebornen Kindes, u. s. w. eröffnen.
Ehe eine gerichtliche Besichtigung und Sectionvorgenommen wird, muß vorher die Schicklichkeitder Zeit untersuchet werden; denn es kann Fälle ge-ben, wo sie zu früh, und wieder andere, wo sie zuspät geschieht. Bey Verwundeten kann die Unter-suchung sehr bald nach dem Tode angestellet werden;denn wenn die Fäulniß schon vorhanden ist, so verän-dert sie die Gestalt und Verwundung des Todsen,und der Arzt kann kein genaues Urtheil über dieTöd-lichkeit der Wunde fällen; überdies ist unter solchenUmständen dieses Geschäft äusserst beschwerlich, undkann für die Gesundheit des Arztes, oder der übrigenAnwesenden, schädliche Folgen haben. Indessen kannes doch gewisse Fälle geben, wo ein schon begrabenerLeichnam wieder heiÄris genommen und untersuchtwird, z. B. um zerschlagene Knochen, zumahl amKopfe, zu besichtigen. Fernerist ein zu dieser Ver-richtung tauglicher Platz zu wählen; dieser muß hellgenug seyn; wenn es möglich ist, lieberm freyer Luft,als in einem verschlossenen Zimmer; auch ist cs gut,wenn kein großer Zulauf von größtentheiks müßigenund vorwitzigenZuschauern sich dabey einfindet. Auchkönnen und müssen noch verschiedene Umstände, eheman zum Haupt-Geschäfte schreitet, untersucht wer-den; dahin gehören: der Nahme und das Alter des