Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Legal - Besichtigung.

Getödteten, seine natürliche und außerordentliche Lei,besBeschaffenheit vor oder nach der Verwundung;die Waffen, m>t welchen er verwundet worden ist;die Heftigkeit des Stoßes, oder Schlages, wie auchdie Stellung des Körpers zur Zeit der Verwundung;ferner, die Diät vor und nach der Verwundung; dieCur/ Art und Beflissenheit der Wundärzte und derAerzte, tue den Entleibten in der Cur gehabt haben;und endlich ist auch noch die Zeit, wann der zu Be,sichtigende gestorben ist, wohl zu erforschen. UmZwerfel zu vermeiden, ist es gut, wenn der Arzt dafürsorgt, daß der Wundarzt nicht eher anfängt, zu be,sichtigen, und noch weniger zu zerlegen, als bis erselbst dabey ist; nno niemahls muß vor der Sectionmit irgend einem Instrumente geforfchet werden, wierief eine Wunde sey, damit nicht neue Wunden entste,hen, die vorhin noch nicht da waren; hingegen wärees unvorsichtig, wenn man unterließe, die Wundemit dem Instrumente, das sie gemacht hat, zu ver-gleichen.

Hierauf kann zur Besichtigung selbst geschrittenwerden. Soll aber diese von gehörigem Nuhen seyn,so ist, wie ich bereits erinnert habe, eine bloße Be,irachtung der äufferlichen Theile und Sondirung derWunde nicht hinlänglich, sondern es wird auch noch«ine nach den Regeln der anatomischen Wissenschafteingerichtete Section erfordert. Zuförderst muß derverwundete Theil geöffnet, untersucht, ausgespühlt.Mit Schwämmen gereinigel, den Gerichts - Personengezeiget, und dann sogleich niedergeschrieben werden,wie man denselben befunden hat. Es ist aber nichtgenug, hierbei) es bewenden zu lassen, sondern es müssenauch die übrigen Höhlen des Körpers zerleget undgeöffnet werden, weil man nicht immer wissen kann,ob der Verwundete an der Wunde, oder an einer an-dern verborgenen Krankheit, gestorben ist. Auch hier

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