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Legal-Besichtigung.
nut dem Brand behaftet sind, deutlich anzeigen, daßder Wensch, der eine kurze Zeit vorher gesund gewesen,von einer eingeschlnckten scharfen und atzenden Materievergiftet, und damit gelobtet worden sey.
Es ist meiner gnädigen Zerren Wille und Befehl,daß sich alle Aerzte und Wundärzte gegenwärtige In,struction, wovon jedem ein Doppel zugestellt werdenwird, in Vorfallenbeiten zur Vorschrift dienen lassen,und damit Hochdieselben wissen mögen, ob diesem Be-fehl ein Genügen geschehe; so soll von jedem aufgenom,menen Viso reperto, ein Doppel dem Herrn Amtsmann,zu Handen meiner wohlgebohrnen Herren den Sanitäts»Aachen von dem Verfasser desselben, übergeben werden,wie bereits durch den 7 §. der Verordnung für wund-Aerzte, und 6 Art. der Verordnung für Aerzte vorge-schrieben ist.
Gegeben den 7 Jänner 1789.
Canzley Bern.
Als Muster von einem Visum reperrum, führeich hier eines der neuern an, welches von Meister-Händen kommt.
Nachdem das herzogliche Amt allhier, uns den 2 lmts,phyücum und Amts Lhirurgum ersuchen lassen, diegerichtliche .Section des entleibten Studiosi Medicinue,.Xiafymen» sfjsum y aus Werkheim gebürtig, vorzuneh-nren, so haben wir heute dato, Nachmittags 2 Uhr, inder Heßlingischen 2 !potheke diese gerichtliche Section,in Gegenwart des Herrn Land Richter Heilbach unctosHerrn Amts - /Zctuarii Rielke, gehörig unternommen,wobey wir denn Folgendes sogleich angemerkt:
i. Den Leichnam fanden wir in seinen Bleidern ineinem Sorgestnhl sitzend, die Weste aufgeknöpft,und das Hemde voller Blut. Nachdem wir nunden Leichnam behutsam auf den Dijch gelegt, dasHemde zerschnitten, und Den Leib von Blute ab-gewaschen, so fanden wir
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