726 Legal-Besichtigung.
wollte in einer eigenen Dissertation: De srustraneacadaueris inspectione, Heimst. 1731, beweisen, daßdie gerichtliche Section ein »unnützes Geschäft sey;Sam. Fr. Böhmer aber hat ihn in seiner Differt,de legitima cadaueris sectione, Hai. 1747, hinläng-lich widerlegt. Ich will die vornehmsten Gründe,welche Leyser für seine Meinung angeführt hat, kürz-lich anzeigen. Erstlich sagt er, laufe es wider dieEhre der Rechtsgelehrten, Leute, wie die Aerzte, ingerichtlichen Dingen um Rath zu fragen. ZweyteuS,geschähe es mehr aus Gewohnheit, als aus Nothwen-digkeit, daß man getüdtete Menschen, um die Strafedes Thäters zu bestimmen, besichtige und öffne.Drittens, aus den Umständen der Mordthat, undden Folgen der Verwundung, erhelle genugsam, obeine Wunde tödlich gewesen sey. Viertens machtendie Gesehe keinen Unterschied darin, ob der Tod von ei,nerVerwundung selbst, oder von einer gelegentlich hm-zugekommenen Ursache herrühre; und sie bestrafteneinen Menschen-Mord ohne Unterschied. Fünftenshabe man in ältern Zeiten gar nichts von der Leichen-Brsichtigung gewußt, uud sie sey auch in dem Rechteder Natur nicht gegründet; man brauche nicht überdie Tödlichkeit einer Wunde zu streiten, denn wo keinDolus sey, findet die Todes-Strafe nicht Statt, sogut als bey andern zureichenden Enrschuldigungs-Gründen, als da seyn: das Alter deS Mörders, dieNothwehr (moderamen inculparae rnrelae), und dergerechte Verdruß. Wenn, siebentens, die Geseheschon demjenigen den Tod zuerkennen, der, in derAbsicht zu morden, mit Gewehr einher geht, so seyndiejenigen um so mehr des Todes schuldig, welchewirklich getödtet hätten, und da fänden keine Ent,schuldigungs - Gründe Statt, sondern man könne sie,ohne daß ein Arzt vorher die Leichen-Besichtigungangestellt habe, hinrichten lassen. Marcian sage ad
legern