Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Legal-Besichtigung.

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nur getreulich und pflichtniaßig durch dieses visum re-pertum und angehängtes Gutachten hochlöbl. Judiciounter unsrer Unterschrift und Petschaft benachrichtigensollen. Iena, Lreytags denayDecemberi^by.

D. Ernst Gottfried Baldinger,

Ienaischer Amesphysicus. P■ P. O.

Sind der Arzt und Wundarzt unterschiedenerMeinung, so übergiebt jeder ein besonderes Gutach-ten; sind sie gleicher Meinung, so stellen sie es gemein-schaftlich aus, und unterschreiben es. Uebrigens istdieses Gutachten immer nur eine Meinung, ein Rath,und geht daher niemahls in Rechts-Kraft über; es »stalso dem Ankläger sowohl, als dem Vertheidiger,immer erlaubt, eS anzufechten; und wenn sie ausscheinbaren Gründen dasselbe bestreiken, so kann derRichter nicht geradezu darauf urtheilen, sondern, sowie in dem Falle, wenn der Arzt und Wundarzt un-gleicher Meinung sind, verschickt er alsdann die Actenan eine ganze medicinische Facultät, oder an ein me-dicinisches Collegium; und wenn dieses bestimmt ent-scheidet, spricht er nach dieser Entscheidung. Wennaber nach diesem Gutachten der Facultät oder desCollegii die Sache zweifelhaft bleibt, oder Mangel inder Legal-Besichtigung bemerket werden, weshalbnicht mit Sicherheit entschieden werden kann, so wird,wegen der daraus entstehenden Ungewißheit im ("ur-pore delicti, eine gelindere 'außerordentliche Strafeerkannt.

Bey dem Schlüsse dieses Artikels muß ich nocheines Streikes gedenken, welchen der berühmte Rechts-Gelehrte Polycarp Lcyser veranlasset hat. Dieser

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