Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
Seite
766
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766 Legen, Ueberlegen.

So werden sowohl das Stapel-Recht, als auch dasKrahn-Recht (s. Th. Xl^VI, S. 6 oz) sehr häufigdie Niederlage genannt; und oft ist es streitig, obunter diesem Worte das Stapel-Recht, oder nurdaSRrahn-Recht, verstanden werden müsse. In Wien,ist die Niederlage eine Befugniß eines Kaufmannes,im Großen handeln zu dürfen, daher solcheKaufleute,oder Kaufleute im eirgern Verstands daselbst Nieder-lagerund Niederlage-Verwandteheißen; stauchim xxxvl Th., S. 489.

Der Niederleger, Fämin.die Niederlegerinn;stehe das Vorige.

Ueberlegen.

1. U eberlegen, (den Ton auf der ersten Sylbe,)ich lege über, übergelegt, überzulegen, über einanderes Ding legen, ohne Nennung dieses an-dern Dinges. Ein Pflaster überlegen, über dieWunde. Ein strafbares Rind überlegen, über denStuhl, um es zu züchtigen.

Daher der U'eberlege-Baun», bey den Webern,derjenige Baum, welcher über denSruhlgelegtwird,und woran die Kolben hangen, worin die Räderchengehen.

Die U'eberlage, dasjenige, was über ein ande-res Ding gelegt wird, doch nur in einigen Fällen.So sind in den Salz-Kochen die Ueberlagen, ge-schmiedete Eisen, welche über die Thüren und andereOeffnungen gelezet werden, die Mauer-Steine zuunterstützen.

2. Ueberlegen, (den Ton auf der dritten Sylbe),ich überlege, überlegt, zu überlegen.

(i) Zu stark belegen, mepr ein-oder auflegen,als ein Ding tragen oder ertragen kann. Errr »Zausmir Einquartierung überlegen. Die Unterthanensind mit Abgaben überlegt.

(2) Von