Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
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Legge - Bank.

Diejenigen Fabrikanten, welche Linnen, so dem os,nabrückfchen in der Schierung und Güte gleich ist, lie,fern, sollen von den Raufleuten 2 bis 3 Pfennige aufjede Elle über den gewöhnlichen Preis erhalten. Ob»gleich in der alten Legge ■ Ordnung auf die falscheSchierung eine Strafe von 25 Goldgulden gefegt ist,so wollen wir doch solche hierdurch bey der erstenLontravention auf 5 Dhaler für einen fehlenden ganzenGing, und auf 2x Rthlr. für einen halben Ging, be,stimmen. Laßt sich aber ein Weber die falsche Schier,ung öfter zu Schulden kommen, so soll die Strafe ver«doppelt, und nach Befinden noch mehr verhöhetwerden.

4. Rein Stück Linnen soll über 10; Ellen lang seyn,und das Uebermaß auf der Legge abgeschnittenwerden.

II.

was den Verkauf des im 2 lmteRavensberg verfertigten Linnens be- VomVerkaufdeStrifft, so soll L-»ueus.

1. kein Weber das Linnen gleich vom Weberstuhle«m Vorkäufer oder an andere Fabrikanten, oder wer ersonst seyn mag, überlassen, sondern es muß ein jederWeber, oder jeder Unterthan, welcher weben laßt, dasLinnen nach einer von den drey Leggen des 2 lmts brin-gen, daselbst leggen lassen, und den Legge-Jmpostentrichten, bey Strafe der Lonfiscation,

Derjenige Ein- oder Ausländer, welcher eines Vor-kaufs des Linnens,^ehe solches nach der Legge gebrachtworden, überführt wird, soll eine Geldstrafe von20 Rthlr. für )edes Streck erlegen, oder, wenn er nichtdes Vermögens ist, die Geldstrafe zu entrichten, mitvierzehntagiger Gefängniß bey Wasser und Brod be-straft werden.

2. Der Weber ist schuldig, mit dem Linnen selbstzur Legge zu kommen, oder doch seine Frau oder den-jenigen von seinen Hausgenossen, welche er zum we-ben braucht, zur Legge zu schicken, damit ihm die Fch

Ddd 4 ler.