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ler, welche beym weben begangen seyn möchten, ge«zeigt werden können.
3. Jeder Unterthan, der Linnen webt, oder webenlaßt, soll vom Fabriken-Lommissarius mit einemBuche versehen werden, worin er die zur Legge ge-brachten Stücke verzeichnen lassen muß.
4. Rein Weber oder Unterthan darf, bey Strafevon 5 Rthlr., sein Linnen unter fremden Nahmen,als z. B. auf den Nahmen seiner Magde, Backhäuser,Leibzüchter, Heuersleute, u. s. w. zur Legge bringenund zeichnen lassen, damit sich nicht ein und der ande,re auf solche Art der Berichtigung der darauf genom-menen Vorschüsie entziehen kann.
Sollte ein Unterthan, der sich von einem Raufman,ne Geld auf abzuliefernde Linnen hat vorschießen las-sen, überführt werden, von einem andern Raufmannegleichfalls auf abzulieferndes Linnen Geld geborgt ;»haben, bevor der erste Gläubiger befriedigt ist, so soller eine Strafe von io Rthlr. entrichten, oder nur miteiner verhaltnißmäßigcnLeibcostrafe belegt werden.
Auch der Raufmann, der wissentlich Linnen an sichkauft, welches auf einen fremden Nahmen zur Leggegebracht, oder schon an einen andern gegen einen Vor-schuß versagt ist, soll eine Strafe von io Rthlr. ent-richten.
5. Die Legge-Bedienten müssen bey Den Webernihres Bezirkes monathlich wenigstens ein Mahl Nach-frage halten, und nachsehen, wie viel Werke oder Stö-cke ein jeder aufgenommen oder in der Arbeit hat, undwie weit er damit gekommen ist. Das davon zu hal-tende Verzeichnis sollen sie nach Ablauf jedes Monath«bey dem Fabriken-Lommissarius abgeben.
III. Da