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Legge-Bank.
IV.
Um bey den Leggen eine Loncnr-Bestimmung ge, mehrern Ixaufern zuwege zu
wiffer Leggs-Taqe. ^ll künftig die zu Versmold,
4 Tage in der Woche, die zu Halle z Tage, und die zuBorgholzhausen 2 Tage in der Woche offen seyn, undzwar von -Ostern bis Michaelis von 7 Uhr Morgensbis 12 Uhr Mittags, und von l Uhr Nachmittags bis6 Uhr Abends; von Michaelis bis Ostern aber von8 Uhr Morgens bis 12 Uhr, und von 1 Uhr bis 4 UhrLTachmittags.
V.
Die Accise- und Legge-Gebührensollen nicht erhöhet werden, sondern
Gebühren.
^ e99t ' es bleibt bey dem bisherigen Impostevon 2 Ggr. 8 Pf. für jedes Stück ohneUnterschied, welches bis ico Ellen hält.
Ausserdem erhalten die Legge-Bedienten das herge-brachte Emolument von 8 Pfenn. für jedes Stück, wo-gegen sie den LZanfleuten in Binden und packen desLinnens Hülfe leisten »nüssen.
VI.
Den Legge - Bedienten wird, bey Verlust der Be-dienung und anderer empfindlicher Bestrafung, unter-sagt, von den Kaufleuten oder Webern Geschenke anwein, Tobak, oder worin ste sonst bestehen mögen,zu nehmen. Vielmehr müsset» ste sich bey der Messungsowohl als der Zeichnung, jederzeit unparteyisch bezei,gen, und den Webern die et»va begangenen Fehler mitGlimpfe vorhalten, so wie auf der andern Seite dieKaufleute und Weber sich gleichfalls ordentlich betra-gen, den Vorgesetzten der Legge nicht Widerreden, nochweniger schelten oder fluchen, keinen Tobak rauchen,noch wein oder Branntwein trinkeüi sollen, woraufder Fabriken-Lommiffariuo mit zu sehen hat.
Kein Weber, öder wer sonst Linnen zur Leggebringt, darf solches beym Vermessen selbst streichen oderankreiden, sondern dies ist die Obliegenheit der Legge-Bedieitten.
VII. Uebrh