Band 
Sieben und sechzigster Theil, von Lebens-Art bis Lederz.
Seite
793
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Legge-Bank,in.

Da bisher das LöwendLinnen desAmts Ravensberg auf den Leggcn kei- „ Würdigung de-nen festen preis gehabt- sondern jedes gtaffen.” 4

Stück vorn Kaufmann? nach einemwillkürlichen preise erhandelt worden ist: so haben stehdie Legge-Bedienten um die Güte des Linnens nichtbekümmert, sondern deren Beurtheilung lediglich demKaufmanne überlassen. Künftig sollen sie aber, beyVermeidung scharfer Ahndung, auf alle Mangel genauAcht haben, und diejenigen Stücke welche davon freysind, nach Beschaffenheit der Güte, mit No. i. 2. 3.und 4. zeichnen, wovon der aufauswärtigen Leggenund Wandels-planen übliche preis auf eine auszuhanrgende Tafel angeschrieben werden soll. Und liegt demFabriken. Lommissarrus ob, von diesen preisen Nach-richt einzuziehen und solche den Legge, Öfficianren betfamtt zu machen.

Um die Weber noch mehr aufzumuntern, tüchtigesLinnen zu verfertigen, werden wir für diejenigen, wel-che die ersten Stücke, und in der Folge die meisten Stü,<ke von dlo. 1 und 2 zur Legge bringen, besondere Prä-mien ausfegen, und deshalb das Erforderliche beson-ders verfügen.

In Ansehung derjenigen Stücke Linnen, welche un«ter keine von den vier Llassen gebracht werden.können,bleibt es auf den bisherigen Fuß.

wenn der Weber fein Linnen auf der Legge nichtzu einem annehmlichen preise anbringen kann, siehtihm frey, solches ausser Lande« zu verkaufen; jedochmuß er in solchem Falle doppelte Legge, Gebühren ent,richten, wogegen ihm die Legge - Kammer einen Scheinzur Ausführe zu ertheilen, und auf dem Stücke selbstdas Ellen, Maß ganz genau zu bemerken schuldig ist.

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IV. Um