Xl
die Ertheilung von Handels - Pränrien n. s. w.Das Urtheil: die Gewerbe bedürften zu ihrem Em-porkommen rechtlicher Weise keiner Aus- und Ein-fuhrgesetze, ist so lange einseitig, so lange davondie Rede ist, die durch die Maßregeln des Aus-landes gesunkene inländische Industrie gegen jenesin Schutz zu nehmen. Dagegen ist allerdings zurAufstellung zweckmäßiger Handelsbestimmungcneine vorausgehende Berücksichtigung aller treffendenVerhältnisse unerläßlich, z. B. die Untersuchung,ob das Material zur Production vom In - oderAuslande geliefert wird, die Vergleichung derQualität der inländischen Produkte mit denen desAuslandes, die Berücksichtigung, in welchem Ver-hältnisse die einzelnen vorhandenen Gewerbe zu ein-ander selbst und zu dem inländischen Matcriale ste-hen, u. s. w.
Wie überall, so zeigt sich auch hier, daß eineweise Staatöregierung die höchste Stufe der jedes-maligen Ausbildung des Zeitalters erstiegen habenmüsse. Um die Organisation des Gewerbswesens,welche für das Gedeihen des ganzen Staates vonso großer Wichtigkeit ist, aus Einem Gesichts-puncte und nach allen Richtungen mit Consequenzzu Stande zu bringen, muß sie also das Gewerbe-wesen selbst vollkommen überschauen. -
Zu dieser Uebersicht gehört auch die Feststel-lung, wie die einzelnen Gewerbe aus einander ent-