Lumpenhandel.
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^ In Frankreich war nach den ZollregisternJahre 1664 aus jeden Zentner aus demo^igreiche gehender Lumpen, eine euistage von. uvres gesetzt. Im Jahre »687 ward diesemage verdoppelt. Durch ArrelS des Staacs-von, 1597 und März 1727 wurdesal aller Paptermaienalien ganz unrer-
^ E, bey Confiscation der Waaren und einer^strafe. Durch ein Arrer vorn 8ten Märzd/e" ^"rde sie uuter einer Abgabe von ro Li-sce^ ^en Zentner bey der Ausfuhr wiederjr, i, ^^lleben. llm dabey die Zoll » Defrauoensei, wurde 175z verbothen, wo es auch
dm Küsten und vier Ä^eiten davon,rjch'^äwe für lumpen, oder Niederlagen auszu-ttz^, Auch Schiffer sollten an den Orren,^ Lumpen führten, Certificate über diebellwene Quantität mitbringen.
^ /^cr Handel innerhalb deö Reichs mit denfrei, fstr Papier ward 1746 vollkommen
iv^ , doch ohne Nachtheil der Ausgangö-hq„>,Provliizcn, die wie auslänostche be-^ wurden.
pey Sachsen wurde die Ausfuhr der Lum-Zrsten May 1785 ben Strafe der Con-dcx nicht nur der Waare, sondern auchtcrsyH"b">, Pferde, Schiffe und Geschirre umkch ^ E)as Lumpensammeln aber seit vielen Zah-dc>!„ b'fiem Papiermacher, der nicht besonders" ^"viltgirr ist, vergönnt.b»th Hlldesheimscheu ist ein gleiches Ver-Mchruiahl gegeben; so wie unterm r^ten^8lhü das altere Verboth für das Her-
^)erg von neuem eingeschärft wurde.
Mecklenburgischen willigten nach demvdahjchlehe vom Jahre »785 die stände
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