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Lumpenhandel.
auf
in das Verboth der Lumpenausfuhr ^ ^Jahre, und auf dem im NovemberMalchin gehaltenen Landtage ward unter unützlichen Beschlüssen, zur Emporbringu^hkmecklenburgischen Papiermühlen, diese ^auf 20 Jahr verbothen. , ..Will
Auch in Dannemark, im Oesterreichs^im Churhannoverischen sind Verbote geg ^Ausfuhr vorhanden. Unter andern veror
dem letztern die königliche Verordnung ^
Aug. l?Z 9 , welche noch in völliger aU 2^,nebst andern Puncten, die anderweitige s ^rialien zum Papiermachen betreffen, welchhier übergehe, folgendes: ^ a"
2) Niemand, weder in den Städtendem Lande, ist weiter befugt, zum Wiede^j^'/mit Lumpen zu handeln, vielmehr sollen di<> ^ h»'welche dergleichen Handel bisher etwa getrie^^eden, bey Verlust der Lumpen und 2^ r.
von jedem Söntraventionsfall sich dessen ganz . stlhalten, und der Vorwand, daß die Sammiveine inländische Papiermühle geschehe, keinstatt finden.
z) Das Lumpensammeln ist lediglich "Eigenthümern der Papiermühlen, oder de^^'lern im Lande, und den von diesen dazu a ^menen Lumpensammlern gestattet, jedoch ^Distrikte, worin ein und anderer Papictmuw^staLumpensammeln privative beygelegt ist, z^iNl^allein vorbehalten, so wie es auch in den ^gla^wo das Sammeln verpachtet ist, bis^eiB'der dermahligen Contraete dabey sein ^
hat. *)
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«ich! billigen wollen. Nach seiner Me>nU>s ztpapirrmüller, da sie sich versichert halten, ^ iv ^u, den, angewiesenen Bezirke ue»ia»vdarf, geneigt, wenig oder nichts fürsebsnz und die Leute halten es also