678 Lmnpenhandel.
sich habenden Lumpen werden demselbenmen und coufi cirt, an eine zunächst dclcgeuedusche Papiermühle verknust, und dasjenige, w^!ifür nelösrt w ru, wird demjenigen, der emu'
Lumpensammler angegeben,gereicht.
oder angehalten
7) Inländische Papierinüller dürfen zwar
etwa übrig habenden Verrath von Lumpen ^/jir
dere inlV di che Papiecu>üylen, wenn diese
«iner andern Provinz belegen sind, «verlassen/allen Ei-enlhümern, Administratoren oderder Papiermühlen, ,«t bey ,z Rthl. Strafe, wj.o>m Contraventions-Fall unabbittl ch zui»nd wovon der dritte Theil dem Denunci anten ^
forr zu oeravsengen ist, gänzlich verboten, vw> '^
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gesammelten Lumpen, unter was Vorwanv > 7 ,^^sevn wolle, etwas außerhalb Landes zu ve^Histwie denn auch derjenige Kaufmann, Factor, ^,l»
fer, Fuhrmann, ober wer es sonst seyn
cher dergleichen Lumpen nach auSwarNgen 7^ ,Mc»sendet, oder transportirt, mit einer gleichtStrafe belegt werden soll. .
8) Die von benachbarten ausländische"durchpassrrnden Lumpen, welche fürPapiermühlen bestimmt sind, müssen bey D»runq mit veglaubte» obrigkeitlichen Beicheinw^
von dem Otte, wo sie abgefahren worden, ^
rrn Gewicht und Beschaffenheit versehen sep",
drtgenfalls die ganze Ladung consiscirt wird
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y) Diejenigen Lumpen, die im Landeoder außerhalb Lanses zum Behufe derPapiermühlen eingekauft worden, !>"?>. d") ^ssTransport im Lande nach den Papiermühle",^!!von einer Papiermühle zur andern pt^
beglaubre obrigkeitliche Bescheinigungen ea» ^ducirt werden. Von den Lumpen hingegen/ * ^,ci>benachbarten ausländischen Orten durchpulst"^der bisherige Zoll nach wie vor entrichtet »Hoden,
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Weil die Papiermühlen im Churharttw^rijchen wegen ihrer zu weilen Entlegenheit^.
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