Band 
Ein und achtzigster Theil, von Lothse bis Lustgebüsch.
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Lumpmhandel. 68 r

von ihnen mishandelt zu werden, und richter-liche Hülfe findet er nicht immer gleich.

In den Königl. Preußischen Staaten neh-men sich die gemachten Polizey-Anstalten, daßes den Papiermachern mehr an Lumpen fehlenmöge, vor allen andern aus. Bereits seit län-ger denn hundert Zähren ist in diesen Länderndie Ausfuhr der Lumpen verbothen, wie man ausden Verordnungen sehen kann, die BergiusM seiner Camcralistenbibliothek, unter dem Ar-tikel Lumpen anführt. Dies Verboth ist durchNeue Edikte wiederholet, worunter die neuesteni'vm zten Fcbr. 1757. 4ten Zul. 1764. vomibten Oct. 1777. vom Zren Ocl. 179z. sind.

Den preußischen Papiermachern sind ge-wisse-Kreise, oder Distrikte, zum Lumpensam-^e!n angewiesen, und dabey nachstehende Einrich-tungen gemacht.

Darf sich niemand unterstehen, weder in densam , ^ noch auf dem planen Lande, Lumpen zu!en, dafern er sich nicht mit einem von derdalk § * Domainenkammer leidiger Provinz kr-önen Paß gehörig dazu legitimiren kann.gr 2) Zu dem Ende müssen in solchen Pässen dieznMen der Kammer, welche solche ertheilet, derDm lür welche die Lumpen zu sammlcn, desle,, "s oder KrciseS, welcher der Mühle zum Samm-^llewiesen worden, des Papiermüllers, welcherPt,ie^"mmler angenommen, und endlich des Lum-?m»>lecs selbst, welcher dazu bestellet worden,gel > - bemerket, solche Pässe mit dem Kammersie-erm-^Egeit, und den Papiermüllern unentgeltlichwerden,

dv» Es müssen auch die Lumpensammler jederzeitGlimmer, oder, dafern die Mühle zu weilver-j^"' von den Land - und Sseuerräthen, dahiner werden, Vaß sie die Lumpen weder aus demMäii/ '^cken, noch auch an einen andern Pap>er-den als der in dem Passe nahmhaft gemachtworr' uhermssi-n wollen.

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