Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
Seite
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86 Manufactur- und Fabriken-Reglements.

alten von 5 und 6 Zähren aber abgeschaffet wer-den sollen.

2) Daß zum Belegen der Schafe keinealte, das fünfte Jahr übersteigende, grobhäri-gc, schwarze, schackige und braune Böcke, son-dern junge, feinhörige und weiße angezogen wer-den sollen; indem ein jeder, der dawider die Ein-wendung machen wollte, daß eine grobe Wollebesser inö Gewicht falle, dagegen wieder in Be-trachtung zu ziehen habe, daß ihm der Abgangdes Gewichts bey der feinen Wolle durch einenhöhern Preiß reichlich wieder erseht werde.

z) Daß das Salzlecken bey den Scha-fen nicht menagirct, sondern ihnen zum öfrernsolches gereichet, auch selbst das Futter mit Salzbesprenget werden solle, wozu man sich des ab-gedachten Schlcsischen Steinsalzes mit Nutzenbedienen kann, indem solches auch für einensehr billigen Preiß ansetzt in allen Sslz-Factoreyenzu bekommen, auch wegen der Abschaffung derschwarzen, grauen :c. Schafe auf den Schäfe-reyen, die Kreis,Land- undPolieev-AuSreicerstarkvigiliren, und dasjenige verbotene Schaf, wel-ches vorgefunden werden dürfte, sogleich confisci-rcn sollen. Zn einigen Provinzen, als in derPrignitz und einigen Kreisen der Altmark, wodie schwarzen Schafe unter den Herden, we-gen Verfertigung der Boy und Perpetuel, gelit-ten werden, wird bey Vermeidung der im fol-genden Artikel bestimmten Strafe verordnet, daßsolche Wolle von diesen Schaafen besonders ge-packt werden soll.

4) Wird auf das schärfste anbefohlen, daßdie Schäfer die Schafe in klarem Wasser wa-schen, und die Wolle nicht eher abscheeren, al-bis solche getrocknet ist, auch die Seiten- und

Bauch-