Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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Mannfaclur^ und Fabriken - Reglements. 18 7

Bauchwolle nicht ausreißen, noch die Wolle aus-suchen oder vertauschen, mit Wasser befeuchten,oder wohl gar mit Salz, Sand und Strohvermischen, auch keine Sterb- und Raufwolle,oder andern Unrarh darunter mengen, sonderndie Wolle trocken, rein und aufrichtig, die Ham«mel-, Bauch-, lamm - und Sterbewolle besondersgepackt, zu Markte bringen sollen, auch ein je-der Verkäufer anzeigen soll, was für Sorti-ments an Wolle er bey sich führe. Sollte hierwider gehandelt werden, so soll der Verkäuferfür jeden verpackten, nicht richtig, oder gar nichtangezeigten leichten Stein unreiner, haariger,schwarzer, brauner Wolle, wenn sie einschürig,zwey Reichsrhalcr, wenn sie aber zweyschürig,einen Reichsthaler Strafe erlegen.

Im zweyten Artikel wird befohlen, daß,) die Wolle auf den Markten in denStädten zum Verkauf gebracht werden soll, undes wird aller Auf - und Vorkauf auf dem landeverboten; deswegen in den Kreisstädten besondereWollmärkte angeordnet sind, damit die Woll-und Zeugfabrikantcn alle mögliche Vortheile undBequemlichkeiten dadurch erlangen können.

2) Ist allen Wollhändlern verboten, denVorkauf vor den Manufacturiers auf denMärkten zu haben, sondern diese sollen den Ver-zug haben, und was alsdenn übrig bleibt, denWollhändlern zu kaufen erlaubt seyn.

g) Wird ausdrücklich befohlen, daß alleWolle auf der Sladtwaqe gewogen,, und deren 'Gewicht bezahlet werden soll; bey ? Rthlr*Strafe.

4) Ist den Pohlnischen und andern frem-den Juden zwar Wolle aus fremden Landen aufdie Wollmärkte zu hrin-en erlaube, allen efnhesr

Mir