Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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Manufaktur» und Fabriken »Reglements, rrz

nen halben Centner Farbe in sich enthalten müs-. sen. Jedes Faß führet erstlich da« sächsischeZeichen der Schwerter und des.Rautenkranzeseingebrannt, um sie von der böhmischen und an,dern blauen Farben zu unterscheiden; sodann dieBuchstaben, wodurch die Sorte und die Güteder Farbe angedeutet wird. Man hat nähmlichdrey Hauptsorcen; Eschcl, Farbe und Zaffera,oder Saflor. Die erste wird durch ein bl, dietweyte durch ein 0, (vermuthlich von Couleur)und die dritte durch ein 8 angezeiget. Von je-der Hauptsorte hat man gemeiniglich wieder 4Arten, höchstfcine, extrafeine, Mittel und' ordi-näre. Eine jede von diesen Arren wird durchdie hinjugeschten Anfangsbuchstaben angeseu, ,tet, als OLl, ordinäre Eschel, mittelsac,

be, höchftfeiner Sastor -c. und endlich

wird auch das Zeichen der Farbenhükte einge-brannt.

Ungeachtet die Bearbettunasarten der Farbrikenwaaren in den Reglements schwerlich eigent-lich bestimmt und vorgeschrieben werden können:so ist es doch zu einleuchtend, wie sehr die Güteund Vollkommenheit der Waaren die Aufnahmeund den Flor dieser Nahrungsgeschafte befördern,als daß man nicht in den Reglements alle er-sinnliche Vorsichten und wirksame Maaßregel»ergreifen sollte, um unvollkommene und betrüge-rische Arbeiten zu verhindern, und die Favrikaa,ten anzuhalten, vollkommene Waaren zu liefern.Man muß also in allen Fällen, w» es nur im-mer möglich ist, die Güte und Tüchtigkeit einerjeden Sorte von Waaren ju bestimmen suchen;und da man hier die Art und Weise der Bear-beitung selbst nicht vorschreiben kann: so bleibtkein anderer Weg übrig, als daß man die Ka-

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