214 Manufaktur- und Fabriken-Reglements.
brikanten durch Strafen anhalten muß, denWaaren diese Güte wirklich zu geben. Zu demEnde ist eS bty den Fabrikcnwaaren mehr alsbey allen andirn nöthig, daß die Arbeit einerjeden Fabrike oder Meisters, von andern deut-lich und kenntbar unterschieden wird. Folglich ^muß einem jeden einzelnen Stück Waare, wo es 'nur immer thunlich, der "Nahme und der Ort >des Fabrikanten eingeschlagen werden, oder doch !dieser Nahine und Zeichen auf der Einpackung !zu sehen seyn. Man muß Waaren, die die- ^ses nicht haben, gar keinen Lauf im Handel jgestatten, besonders dieselben nicht in den aus- ^wärtigen Handel gehen lasten. Insonderheit aber !muß es mit ernstlicher und hoher Strafe geahn-det werden, wenn ein Fabrikant eines andernFabrikanten, oder einen erdichteten Nahmen,oder einen ausländischen auf seinen Waaren ge-brauchet. Man muß auch auf alle andere dien-liche Art die Unvollkommcnhess und die schlechteund betrügerische Bearbeitung' der Fabrikenwaa-ren in den Reglements zu verhindern suchen;und es ist schwerlich ein andrer Weg, als Stra-fe darauf zu setzen, wenn dergleichen unvollkom-mene und betrügerische Bearbeitungen aus derBeschaffenheit derWaaren erkannt werden. Die-jenigen fehlerhaften und betrügerischen Bcarbei- >tungen und Zubereitungen aber, die bereirs be- !kannt sind, müssen in den Reglements nahment- !lich bey Strafe verbothen werden. j
Es ist unstreitig, daß die Beschaffenheit >des Materials auch hier sehr viel zur Vsllkom- ^menheit der Waare beytragt; und dieses ist eineSache, die bey den Fabriken sxhr wohl bestim« !met werden kann, weshalb die Reglements solche ,niemahls außer Acht lassen müssen. Es muß