Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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r. Mark.

ist. Es wurde daher nicht nur von ganzen Län-dern gebraucht, wovon noch die eigenthümlichen

Nahmen Dännemark, Finnmark, Läpp-mark zeugen, sondern auch von Provinzen, undzwar in Deutschland besonders von solchen, wel-che zur Sicherheit des Reichs an den Gränze"gegen unruhige Nachbaren, vorzüglich gegen dieSlaven und Wenden errichtet und angelegtwuc-den, welche daher Marken, und so fern sie ge-wissen Mark - oder Granzczrafen zur Aussigund Vertheidigung anvertrauet wurden, Mark-grasschaftcn hießen. Die Mark Branden-burg, .Meisten, die Lausitz, Mahren, S"'-ermark rc. waren ehedem solche Marken odeeMarkgrafschafren, und haben diesen^ Nahme"noch bis seht behalten. *)

Heut zu Tage pflegt man nur noch kleins-te in ihren Gränzen eingeschlossene Beurke >">sdiesem Nahmen zu belegen. Die Hofmark min Bayern der Gerichtsbezirk eines adeligen Efes. Die Dorfmark, auch in -Oberfachscn, die Izu einem Dorfe gehörigen Grundstücke, welche/ ^so fern sie besonders aus Aeckern bestehen, a»ch idie Feldmark heißen. Die Holzmark in Ws^ "phalen und amRheinstrome, ein in seinen Gcä"^zen eingeschlossener oder abgetheilter Wald, wol- ,an mehrere Antheil haben. Zn Niedersachsi"werden auch gemeine Weiden, TorfgrubenMarken genannt. Zm Schweb, ist ^-lark gleich^falls ein unter mehrere vertheiltes Feld. In d>^ser ganzen Bedeutung kann sowohl der Be§eMder Gränze, als auch der mehr ursprüngliche dclTheilung der herrschende seyn.

2) Eine

') Im Schwaßenspic-el heißt eine solche Mark ^