Marketender.
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litarischeri Jurisdiktion unterworfen, zugleich aucholle und jede, es seyen Christen oder Juden, so fortAnfangs, wenn sie sich wie öden stehet, melden, schul,dig styn, sich mittelst vorgcschriedenen Eides, von >vbgedachcem General - oder Ober-A'.diteur, oderwenn es von seidigem dem Auditeur d-s Regimentsübertragen wird, in Gegenwart des Majors vom'Regimente verpflichten zu lassen. Damit auch solche,und sonsi in allem, gute Ordnung beobachtet wer-de» könne, so sollen alle diejenigen, welchen bey je»
> dem Regiment und den Compagnien erlaubt wirb,zu schlachten und kochen, Bier und Branntwein.zu-Ichenkcn, oder mit andern Lebensmitteln Marketen-dern) zu treiben, von denAud'tcurs jeden Regimentsjedesmahl dem General- oder Ooer-Auditeur schuft-lich angezeigt werden.
X. Wenn von Fremden ins Lager Zufuhr ge-schieht, sollen die gegenwärtigen Marketender, umdie Lebcnsmrttkl nicht in das Geld zu jagen, nichteher etwas kaufen,, als bis der ankommende seine?e»b' iismittel und Waaren im Haupt-Ouanier bey demGeneral- oder Ober - Auditeur, bey den Regimen,1 rn aber, bey dem Major des Regiments., wo ersolche verkaufen will, oder >n dessen Abwesenheit beydem Adjutanten sich gemeldet hat, vom Auditeur dieWaaren fpec ficiret worden sind, und der Verkäufereidlich bey dem Worte der Wahrheit, so wahr ihnenGott heben soll, den Einkauf und die kosten desTransports angegeben, u d solchem mit einem billi-gen Vortheil für d e Mühe und Gefahr von demMajor die Taxe gesetzt worden ist.
XI. ES sollen auch die Marketender oder andere,den mit Zufuhr oder sonst mit Victualien ankom-menden Verkäufern nicht entgegen laufen, und einenPreis machen, oder darum handeln, ehe die Taxe,wie vorstehet, gemacht ist, damit nicht durch Vor-lud Aufkäuscrey im Lager oder in den OuartierenTheurung ohne Noth verursacht werde, wie dennauch so viel mög'ich darauf zu sehen, daß bey derganzen A"inee nach Verhältniß der Kosten und ande-rer Umstände eine gleiche durchgehende Taxe bey äststn Regunenrcrn gehalten werde.
Xii. Dem General» und Ober. Auditeur soll vonirdem Marketender für eine Compagnie ein für al-mnahl, Inhalts ye§ Königl. Reglements, bey d-r
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