472 Marketender.
armen und kranken Soldaten im Lazareth, wenn csaber Regiments - und Eompagnie-Marketender sind,vnrer die Lotdaten des Regiments ober der L-a«-. paguic, woben der Marketender steht, und velroffe«wird, zur Hälile auögrlhei.t, und von der ander«Hälftr der eme Theil dem General - oderOner-lludireur,u. der andere dem General-Gewaltiger, gegeocn werde«.
>v. Sollen gedachte Marketender ror allen D>«'grn renies und gesundes tzleisch, und überhaup tüch-tige Waaren »ns Lager bringen, und augehu.te«werden, solche nicht zu verfälschen.
v. Eben so müssen die Marketender, und ande-re, die Waaren zuführen, richtiges Maß, Eile u«dG> wicht haben, und damit um ss viel weniger lkwterichleif und Betrug V0tgehen möge, so sollen «r/ kein anderes im Verkaufe gebrauchen, alS welchesvon besagtem General, oder Ober - Audireuc dezeiMnec und gemarkr seyn wi-b, und zwar soll MaidEile und Gewicht Mit dem Berlinischen einerley iey«.Sollte es auch bey den Regimenicru euicm'oder dc«>a >dern Marketender an richtigem Maß und Gewichtefcylcn, ,o hat der Auditeur solche« R^grmeuls esdem General» oder Ober-Audmur-zu melden, da-mit es angeschafft wichen könne, Und weil die an-kommenden fremden Verkäufer dergleichen nicht mit-tuamen möchten, so soll bey jedem Regimenle der-gleichen Maß und Gewicht lm Vorrat» seyn.
VI. Der General-Gcwall-ger hat dcSliaW- öftersDisitalion zu halten, u. die Uedertreter dieser Verord-vu> g bey dem General- oder Ober-Auditeur ge-hührend anzugeben.
vii. Es soll auch keiner von den Marketender«sich unterstehen, geftohlnes Gut zu kaufen, oder sonstan sich zu bringen, noch weniger zu verhehlen, u»d'diej"nigen, die dawider gehandelt, sollen nach de«Gesetzen als Diebcshehler abgestraft werden.
Vlil. Lo bald zur Predigt umgeschlagen, oderder Zapfenstreich geschehen, muß kein Marketenderweiter Gäste setzen, ooer etwaS verkaufen, bey Ver-meidung willkühelicher Strafe.
IX Sollen alle und jede Marketender und vi-v-mliexs, wenn sie auch gleich keine wirkliche Solda-ten sind, so lange sie bey derKönigl. Armee siede«,und bleibe», den Kriegsartikeln, so weit solche füg-lich guf sie angewendet werden können, unb der >»>-