Markt. 581
dem Kauf abst-he; alsdenn aber ist jedem andernerlaubt, in den Kauf einzutreten, und Lurch die Of-ferte eines Hähern Kaufvrarii das Vieh an sich zubringen.
Wenn der erste Bedinget nachher unter demVerwände, letzterer sey ihm an den Kauf gefallen,dessen Kauf nicht gestatten und Lärm machen wolle,so ist solcher in 5 Nthlr. Strafe zur Armen-Caffe zunehmen.
§. ez.
Es ist verschiedentlich wahrgenommen, daß Fleisch-hauer und Fischer durch lleberccdung und Zustellungallerhand Geschenke und Gaben das Gesinde an sichziehen unk dabin disvoniren, die Bedürfnisse seinerBrodrherrschaft an Fleisch und Fische zu deren gro-ßem Nachtheil nur allein von ihnen anszvnehmen.Um nu» diesen Betrug abzustellen, wird hiemit fest-gesetzt, daß ein solcher Verführer des Gesindes, wenner dessen überwiesen wird, das erstemal^ Zwe» Tha-ler, und bey wiederholtem Vergehen das äuplum da-von, auch dem Befinden nach noch höhere Geldstrafeerlegen soll, welche zur Armen-Casse fl ehet.
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Kommt die Wolle in großen O-uantitäten zuMa-kte, so behalten die Wvllfadrikaul'11 einen gan.zen Tag hindurch den Einkauf, und während dieserZeit muß sich kein Wollhändler bcykr-mmcn lassen,zu kaufen.
Der polnische Hopfen hält für den Mälzcnbräuecgleichfalls einen Lag, der einheimische aber nur 4Stunden Markt, wogegen derjenige Hopfen, den sichdie Kaufleute aus fremden Landen verschreiben, garkeinem Marklzwange unterworfen ist.
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Der Markrmcister ist schuldig, am bestimmtenOrte die Marktfahne aufzustecken, und selbige, wenndir Marktstui den verflossen sind, wieder abzuneh-men. Es ist ferner seine Pflicht, während der Markt-zeit, wie §. z. verordnet worden, auf dem Markteeinen offenen Fahrweg zu erholten, n»d auf die ver-botene Vor- und Aufkaufcreyen zu vigilirrn.
Die Contravcnienten, sie mögen Manns - oderWeibspersonen, Soldaten, Bürger oder andere Ein-wohner sc>)n, muß er sofort in die nächste Wachenehmen lallen, wie er denn auch in dem Fall, wenn
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