Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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Markt.

er die Landleute wegen Offenhastung des freye"Fahrweges allein nicht in Ordnung zu erhalten ver-mögend ist, die nächste Wache dieserhaib zu Hülferu;en kann. >

§. 16.

Die zur Verhaft gebrachten Contravenienten si"bdem Polizey-Magistrat, wenn sie nicht Leute vo>"Setvatensiande sind, nach gccndigten Marklstnnde"zur Bestrafung anzuzeigen, welcher ehre Ansehen derPerson diejenigen, so während der Zeit, daß dieMarklfahne ausgchangen hat, eine wirklichekaufe, cn zum Wieder- Verkauf begangen haben u"dderselben überfuhrt worden, zum erstenmal)! mit derConfiscation des erhandelten, den wicderdolrcr ll*'berterkung aber außer derselben noch mit einer vec-hätrnißn'äßigcn Geld - oder auch wohl Leibes-Straf*zu belegen hat.

8 - 17 -

Diejenigen Personen, welche nickt aufwürklickst*Auskäuferey betroffen worden, sondern nur in dc"verbothnien Stunden nach H. 6. sich auf den Märk-ten haben finden lassen, sich' gleichfalls bey der näch-sten Wache zum Verhaft zu dringen, und wen"ernstliche Verwarnung bey ihnen keinen Eiugana fi"'dcii will, bey wiederholter Coniravention im §-gesetzte Halbscheid der Strafen, jedoch mit gleichfallspromter Exccution zu verurtheilen.

§. > 8 -

Wenn in Reih und Gliede stehende Soidate"oder deren Weiber in den §. 15 und ,6 benannte"Fällen zur'Verhaft gebracht morde!!, hat der Markt-Meister sogleich nach geendigten Marktstunden, solch*dem Commandeur des Regiments anzuzeigen, weich**sodann die Soldaten und deren Weiber ernstlich u"dmit Nachdruck zu bestrafen haben wird.

8- >y-

Wer auf verbotener Auf - und Vorkauferey au-ßer den geordneten Märkten, es sey in oder vorden Thoren, auf öffentlichen Straßen oder in Ku-gelt , betroffen wird, ist mit der in dem Edict widerdie Vor - und AufkLitserey festgesetzten Strafe zu be-legen, und des Marktmeisters Pflicht, auch außerden Marktstunden die Straßen nach den Thorenöfters zu patrouilliern; auch hat die Garnison mit-zuwirken, daß dergleichen Vor- und Aufkäufereye"

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